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- 178 - 178hat das BVerfG 1004) sich gänzlich von seiner Halbteilungs-Rechtsprechung abgewandtund ist dem BFH gefolgt. Man kann sich über diese Flexibilität <strong>des</strong> BVerfG nur wundern.596Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip – Gewaltenteilungs-ii)prinzipGerichte dürfen sich nicht der normanwendenden Pflicht entziehen und zur normsetzendenInstanz werden. Davon zu trennen ist Rechtsfortbildung <strong>des</strong> Rechts, was aberinnerhalb dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes geschehenmuß. Das BVerfG prüft insoweit nur, ob ein Gericht bei der Rechtsfortbildung„die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methodender Gesetzesauslegung gefolgt ist.“ 1005)597598599jj)Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG – Rechtsstaatsprinzip – RückwirkungBei der Rückwirkung muß man unterscheiden zwischen der Rückwirkung höchstrichterlicherRechtsprechung und der getrennt davon zu sehenden Rückwirkung gesetzlicherRegelungen. Für letzteres ist auf folgen<strong>des</strong> zu achten:Basiert die Belastungswirkung eines Steuerverwaltungsaktes darauf, dass <strong>des</strong>sen gesetzlicheErmächtigungsgrundlage zu Lasten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen rückwirkend geändertwurde, ist im Zuge der Abfassung der Klagebegründung zu prüfen, ob man denbelastenden Verwaltungsakt damit angreift, auf die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichenRegelung hinzuweisen. Dies, um damit einen Antrag an das FG zu verbinden,gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit demBVerfG vorzulegen, 1006) denn das FG hat keine Verwerfungskompetenz wegen Verfassungswidrigkeiteiner Norm. Bei Prüfung dieser Vorgehensweise muß man als Beraterfolgen<strong>des</strong> bedenken:Zunächst ist einfachrechtlich zu prüfen, inwieweit sich verfahrensrechtlich eine Rückwirkungauf den relevanten Sachverhalt auswirken kann. 1007) Denn wenn schon einfachrechtlicheNormen als Konkretisierung <strong>des</strong> Rechtsstaatsprinzips eine Rückwirkungvon Gesetzen auf den streiterheblichen Sachverhalt ausschließen können, kommtes auf verfassungsrechtliche Fragen der Rückwirkung nicht mehr an. 1008) Sodann ist zuklären, ob nicht das FG selbst einen verfassungsrechtlich zu beanstandenden Verstoßgegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot mittels verfassungskonformerAuslegung der beanstandeten Norm in den Griff bekommen kann. 1009) Dies ist vomProzeßanwalt schriftsätzlich darzulegen. Wenn auch dies aus darzulegenden Gründen1004)1005)1006)1007)1008)1009)BVerfG 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191; dem zustimmend Sacksofsky NVwZ2006, 661BVerfG 28.08.2000 – 1 BvR 1821/97, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 68, 70z.B. Vorlagebeschluss <strong>des</strong> FG Köln 25.07.2002 – 13 K 460/01, EFG 2002, 1236 mit Anm.SchaumburgBVerfG 20.02.2002 – 1 BvL 19 – 21/97, 11/98, BVerfGE 105, 48, 56BVerfG 20.02.2002 – 1 BvL 19 – 21/97, 11/98, BVerfGE 105, 48, 56 f.FG Köln 18.12.2002 – 4 K 4737/99, EFG 2003, 498

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