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- 16 - 16121314Bescheid nicht dem entspricht, was der Steuerpflichtige beantragt hat. Soweit derSteuerpflichtige nur das beantragt hat, was ihm von seinem Steuerberater geratenwurde, geht es bei einem Finanzgerichtsprozess mithin nicht nur um die Klärungvon Sach- und Rechtsfragen, sondern letztlich auch darum, ob die steuerliche Beratung<strong>des</strong> Steuerberaters zutreffend oder fehlerhaft war.Damit kann einerseits eine denkbare Regressfrage gegenüber dem Steuerberateroder für den Fall einer vom Finanzamt z.B. behaupteten Steuerhinterziehung derVerdacht seiner Beihilfe verbunden sein, 15) denkbarer Weise wird aber der Steuerberater,der zuvor beraten hat und dann den Steuerprozess führen soll, nichtausschließlich die Interessen <strong>des</strong> Mandanten vertreten können, sondern dann auchseine eigenen Rechtfertigungs-Interessen im Auge haben können. Interessenkonfliktewären dann vorprogrammiert. 16)Und diese können dann verhindern, dass die Interessenvertretung <strong>des</strong> Mandantenim Steuerprozess durch <strong>des</strong>sen Steuerberater mit der notwendigen Unabhängigkeiterfolgt, wodurch der Steuerberater in Kollision mit seinen Berufspflichten betreffendUnabhängigkeit, Entscheidungsfreiheit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit,Tätigkeitsverbot bei Interessenkollisionen geraten kann und derMandant als Kläger <strong>des</strong> Steuerprozesses dadurch vielleicht nicht das Optimum einerInteressenwahrnehmung erfährt.Die Tatsache, dass der Steuerberater einen Steuerpflichtigen grundsätzlich imSteuerprozess vertreten darf, beantwortet daher noch nicht die weitergehende Frage,ob auch der ständig beratende Steuerberater seinen Mandanten im Steuerprozessvertreten sollte. Denn berufsrechtlich dürfen Steuerberater z.B. „nicht tätigwerden, wenn eine Interessenkollision gegeben ist“ (§§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1BOStB). Und nichts anderes gilt für Wirtschaftsprüfer bezüglich deren zu beachtendenUnabhängigkeitsgebots (§§ 43 Abs. 1 WPO, 2 BSWPK) sowie <strong>des</strong> Verbotswiderstreitender Interessen (§ 3 BSWPK) 17) samt dem Tätigkeitsverbot beiBesorgnis der Befangenheit (§§ 49 i.V.m. 130 Abs. 1 WPO, 21 BSWPK). Unddiese Befangenheit wird in § 21 Abs. 1 BSWPK insbesondere dann angenommen,„wenn nahe Beziehungen <strong>des</strong> WP/vBP zu einem Beteiligten und zum Gegenstandder Beurteilung bestehen, die geeignet sein können, die Urteilsbildung zu beeinflussen“bzw. in § 21 Abs. 3 BSWPK bei „Gefahr der Interessenkollision“.15)16)17)Streck NJW 2001, 1541, 1542; Birkenstock wistra 2002, 47, 48. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung,insbesondere schon durch neutrale Handlungen BGH 18.06.2003 – 5 StR 489/02, Beilagezu BFH/NV 1/2004, 89, 92. ABER: Auch im Steuerfestsetzungsverfahren gilt lt. FG Düsseldorf04.11.2004 – 11 K 2702/02 E, EFG 2005, 246 der Grundsatz <strong>des</strong> „in dubio pro reo“ und <strong>des</strong>„nemo-tenetur“. Dazu ferner Fumi EFG 2005, 247 f.Ähnlich Birkenstock wistra 2002, 47 für das Verhältnis <strong>des</strong> beratenden Steuerberaters, der späterin einem steuerstrafrechtlichen Verfahren den Mandanten vertritt.Nach AnwG München 06.03.1995 – 3 AG Nr. 27/95, BRAK-Mitt. 1995, 172 (zu § 43 BRAO)und Birkenstock wistra 2002, 47, 52 liegt eine berufsrechtlich unzulässige Wahrnehmung widerstreitenderInteressen nicht nur dann vor, wenn der Berufsträger zwei Parteien mit gegensätzlichenInteressen in derselben Sache vertritt, sondern auch dann, wenn der Berufsträger eine Parteiin einer Sache vertritt, an denen der Berufsträger mit eigenen konkreten oder möglichen gegensätzlichenInteressen beteiligt ist.

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