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- 177 - 177595falte. Dabei verkennt allerdings der BFH, dass dieser allgemeine Grundsatz nicht zurVermögenssteuer erging sondern aus Anlaß der Vermögenssteuer, was nicht dasselbeist, weswegen allgemeine Grundsätze sehr wohl Bindungswirkung entfalten. Es mußdaher mehr als bedenklich erscheinen, wenn nunmehr der VII. Senat <strong>des</strong> BFH 1001) mitgerade einem Satz ohne jede weitere Begründung eine auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützteArgumentation in einem Nichtzulassungsbeschwerde damit abtat, es gebe keinenRechtssatz <strong>des</strong> Verfassungsrechts, der es dem Gesetzgeber verböte, eine Steuer um20% oder auch um einen noch wesentlich höheren Prozentsatz von einem Jahr auf dasandere zu erhöhen bzw. Steuern dürften nur „maßvoll“ erhöht werden. Um all diesgeht es nicht, vielmehr geht es um die verfassungsrechtliche Berücksichtigung <strong>des</strong>sogenannten Halbteilungsgrundsatzes, wenn es zu erheblichen Steuererhöhungen undderen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gekommen ist, die einer grundsätzlicherenAuseinandersetzung bedürfen. Der BFH setzt sich damit unnötiger Weise demVerdacht aus, nicht nur Verfassungsrechtsprechung nicht mehr würdigen zu wollen,sondern sich auch noch zum verlängerten Arm von Fiskalinteressen zu machen.Der BFH 1002) hält mithin nach wie vor und ungeachtet der vorgenannten neuen Rechtsprechung<strong>des</strong> BVerfG zu Art. 14 GG bei steuerlichen Belastungen an der herkömmlichenRechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG zu Art. 14 GG fest. Allerdings scheint auch dieneuere Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG inzwischen wieder zur früheren weiten Eingriffsbefugnis<strong>des</strong> Staates zurückzukehren. 1003) Und in seiner Entscheidung vom 18.01.20061001)1002)1003)BFH 04.02.2002 – VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815; BFH 04.02.2002 – VII B 63/01, BFH/NV2002, 815BFH 11.08.1999 – XI R 77/97, BStBl. II 1999, 771, 773: „Diese Begrenzung der Steuerbelastungergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG.Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum allgemein (BVerfG-Beschluß vom 3. Juli 1985 1BvL 55/81, BVerfGE 70, 219, 230). Zwar reicht der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz insoweitweiter als der zivilrechtliche, als er sich auch auf dinglich nicht gesicherte vermögenswerteRechtspositionen erstreckt. Kein Eigentum in diesem Sinne ist aber das Vermögen an sich, dasselbst kein Recht verkörpert, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt(BVerfG-Urteil vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 300). Steuertatbestände begründeneine allgemeine Geldleistungspflicht, da sie dem Steuerschuldner unspezifisch die Zahlungeines Geldbetrags auferlegen, der aus beliebigen Einnahmequellen, etwa aus gewerblichenEinkünften, Arbeitseinkommen oder Verkaufserlösen erbracht werden kann. Sie berühren nichtdie Eigentumsgarantie <strong>des</strong> Art. 14 GG (BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954 1 BvR 459, 484, 584,555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54, BVerfGE 4, 7, 17; BVerfG-Beschlüsse vom17. Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61, 102; vom 31. Mai1988 1 BvL 22/85, BVerfGE 78, 232, 243; vom 23. Juni 1993 1 BvR 133/89, BVerfGE 89, 48,61).Eine Steuerpflicht kann die Eigentumsgarantie ausnahmsweise nur berühren, wenn sie den Pflichtigenübermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (BVerfG-Urteil vom 24. Juli 1962 2 BvL 15, 16/61, BVerfGE 14, 221, 241; BVerfG-Beschluß in BVerfGE70, 219, 230). Davon ist nur auszugehen, wenn die Belastung über je<strong>des</strong> Maß ansteigt (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 78, 232, 243; vom 31. Mai 1990 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87,BVerfGE 82, 159, 190) und damit zu einer Existenzgefährdung führen würde ("Erdrosselung").Diese Grundsätze hat das BVerfG im Urteil in BVerfGE 95, 267, 300 bestätigt und darauf hingewiesen,dass ihnen auch die "Vermögensteuerentscheidung" <strong>des</strong> BVerfG in BVerfGE 93, 121,137 folge; bei der dort vorgenommenen Prüfung von § 10 Nr. 1 <strong>des</strong> Vermögensteuergesetzes steheohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund.“BVerfG 05.02.2002 – 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, Beilage zu BFH/NV 10/2002, 151

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