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- 176 - 176590591592gg)Art. 12 Abs. 1 GG - BerufGrundrechtsträger kann auch eine juristische Person sein. Dieses Grundrecht umschließtauch die Freiheit, das Entgelt für die berufliche Leistung selbst festzusetzen,es sei denn, ein Eingriff in dieses Recht ist gesetzlich geregelt und das Gesetz beruhtauf Gründen <strong>des</strong> Gemeinwohls und ist verhältnismäßig. 995)„... die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift ... in den Schutzbereich <strong>des</strong> Art. 12Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung <strong>des</strong> Berufs steht und –objektiv – eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt.“ 996)Für einen solchen Eingriff bedarf es gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichenRegelung. Diese muß verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.Eine Steuernorm kann ferner dann in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen,„wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglichmacht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführungzu machen (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 38, 61 ).“ 997)593594hh)Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum /VermögenZu Art. 14 GG als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)gehört auch die Verfügungsgewalt und Nutzungsbefugnis bezüglich <strong>des</strong> vermögensrechtlichenBereichs <strong>des</strong> Steuerpflichtigen. Dieses Freiheitsrechts darf – auch durchsteuerliche Zugriffe - nur so weit beschränkt werden, dass Eingriffe in den„Kernbestand <strong>des</strong> Erfolgs eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck dergrundsätzlichen Privatnützigkeit <strong>des</strong> Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnisüber die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten wird. ... die Zuordnung dervermögenswerten Rechtsposition zum Eigentümer und die Substanz <strong>des</strong> Eigentums müssengewahrt bleiben.“ 998)Dem hat allerdings der BFH 999) die Gefolgschaft verweigert und ausgeführt, der vomBVerfG in seiner Entscheidung 22.06.1995 1000) vorangestellte Leitsatz 3., der einenallgemeinen Grundsatz (sog. Halbteilungsgrundsatz) zum Ausdruck brachte, binde<strong>des</strong>halb nicht nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, weil er zur Vermögenssteuer ergangen seiund daher keine Bindungswirkung in Sachen Einkommen- und Gewerbesteuer ent-995)996)997)998)999)1000)BVerfG 28.08.2000 – 1 BvR 1821/97, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 68, 69BVerfG 03.05.2001 – 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709BVerfG 03.05.2001 – 1 BvR 624/00, HFR 2001, 709BVerfG 22.06.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 137 u.H.a. BVerfG 25.09.1992 – 2 BvL 5,8, 14/91, BVerfGE 87, 153, 169 und BVerfG 08.07.1976 – 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75,BVerfGE 42, 163, 295 und BVerfG 01.03.1979 – 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78,BVerfGE 50, 290, 341; Mellinghoff DStR 2003, Beilage 3 Seite 10* f.BFH 11.08.1999 – XI R 77/97, BStBl. II 1999, 771, 773 f.; Ebenfalls BFH 28.06.2000 – I R89/99, BStBl II 2001, 261 bei einer mehr als 50%-igen Körperschaftsteuerbelastung, mit der Begründung<strong>des</strong> Anrechnungsverfahrens.BVerfG 22.06.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121

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