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- 170 - 170570571572gleichwohl zulässig sein kann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht offensichtlichunzulässig ist.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde aufErwägungen gestützt wird, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei dieMöglichkeit eröffnet, dass das Revisionsgericht seine bisher vertretene Auffassungüberprüft 949) oder die Nichtzulassung der Revision ihrerseits auf Grundrechtsverletzungenberuht. 950) Es ist daher auch aus diesen Gründen erforderlich,bezüglich vorgetragener verfassungsrechtlicher Gründe sich hierauf einzustellen.951)Grundrechtsverletzungen können aus folgenden Gründen gegeben sein:aa)Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG – Informationelle SelbstbestimmungIn der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG ist bislang offen geblieben, ob juristische Personensich auf dieses Grundrecht berufen können, insbesondere wenn es nicht um eigeneDaten sondern um Kundendaten geht. 952) Eingriffe in dieses Grundrecht werden dannnicht beanstandet, wenn diese auf einer „hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage(§ 93 Abs. 1 AO 1977)“ beruhen. 953)573bb)Art. 3 Abs. 1 GG – AllgemeinesDer Gleichheitssatz reicht auch im Steuerrecht vom Willkürverbot bis zum Verhältnismäßigkeitsprinzip.954) Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, „wenn sich ein vernünftiger,sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtenderGrund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt.“Dazu gehört auch, dass Gruppen von Normadressaten untereinander unterschiedlichbehandelt werden, obwohl keine Unterschiede solcher Art bestehen, die eine solchunterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. 955)574cc)Art. 3 Abs. 1 GG - BelastungsgleichheitSteuerpflichtige müssen durch Steuergesetze bei gleicher Leistungsfähigkeit rechtlichund tatsächlich gleich belastet werden. 956)949)950)951)952)953)954)955)956)BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93BVerfG 24.04.1990 - 2 BvR 177/90, n.V.BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93BVerfG 10.04.2000 – 1 BvR 422/00, ArztR 2000, 168, 170; BVerfG 15.11.2000 – 1 BvR1213/00, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 67BVerfG 15.11.2000 – 1 BvR 1213/00, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 67BVerfG 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, DB 2002, 557; BVerfG 04.12.2002 – 2 BvR 400/98, 2 BvR1735/00, NJW 2003, 2079, 2080BVerfG 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, DB 2002, 557Mellinghoff DStR 2003, Beilage 3 Seite 8*

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