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- 15 - 15891011Bereits dies erklärt ein tiefes Mißtrauen in die Unparteilichkeit von Finanzrichtern,was sich statistisch in einer Vielzahl von Befangenheitsverfahren widerspiegelt. 12) Esist auch wenig nachvollziehbar, wenn von Dürr - einem BFH-Richter - Versiertheit inforensischen Fragen nicht erwartet wird, während gleichzeitig an (vermeintlichen)prozessualen Mängeln viele Steuerprozesse durch Richter beendet werden. 13)Schließlich verfügen Steuerberater in der Regel über keine Prozesserfahrung undmöchten sich oft ihr für ihre tägliche Arbeit – auch in anderen Mandaten - erforderlichesgutes Verhältnis zum Finanzamt nicht durch einen selbst geführten Steuerprozesstrüben lassen, weshalb gerade <strong>des</strong>halb ein Steueranwalt eingeschaltet wird. Dort aber,wo Steuerberater in Steuerprozessen erfahren sind, werden sie in der Regel Steueranwältenüberlegen sein, weil/wenn sie aufgrund ihrer Beratertätigkeit für den eigenenMandanten über ein größeres Hintergrundwissen über die steuerlichen Angelegenheiten<strong>des</strong> Mandanten verfügen werden.Die Praxis <strong>des</strong> Steuerprozesses sollte aus meiner Sicht daher von folgenden Erfahrungswertenausgehen:- Ob ein Steuerprozess notwendig wird, ist eine strategische Frage, die der Steuerberater,sofern er nicht selbst über Prozeßerfahrung verfügt, unter Einschaltungeines in Steuerprozessen erfahrenen Steueranwaltes bereits während eines Außenprüfungsverfahrensmit dem Mandanten besprechen sollte. Dabei kann auchdie Frage bedeutsam werden, ob man nicht bereits gegen Festlegungen <strong>des</strong> Außenprüfersgerichtliche Maßnahmen anstreben sollte, weil/wenn diese aus Gründen,die über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinausgehen, sonst späternicht rückgängig gemacht werden könnten. 14) Nicht jede vermeintlich rechtswidrigeAuffassung <strong>des</strong> Finanzamtes sollte allerdings Veranlassung für einen zu planendenSteuerprozess sein. Entscheidend wird es auf die Beantwortung der Frageankommen, was man über welchen Zeitraum mit dem Steuerprozess erreichenoder verhindern möchte.- Soweit Finanzrichter, die sich vermehrt literarisch mit dem Steuerprozess befassen,meinen, Steuerberater seien prä<strong>des</strong>tiniert, Steuerprozesse zu führen, da siehäufig bereits am Entstehen <strong>des</strong> strittigen Rechtsverhältnisses mitgewirkt hätten,wird folgen<strong>des</strong> nicht bedacht: Zu Steuerprozessen kommt es in der Regel <strong>des</strong>halb,weil das Finanzamt nicht antragsgemäß veranlagt hat bzw. weil der angegriffene12)13)14)Stand 27.03.2013: In JURIS sind zu dieser Zeit alleine zu BFH oder FG 1.386 Treffer unter demStichwort „Befangenheit“ zu vermerken. Dieses tatsächliche Mißtrauen ändert sich nicht dadurch,dass das BVerfG 09.12.1987 – 1 BvR 1271/87, HFR 1989, 272 keinen Befangenheitsgrund darinsieht, dass Finanzrichter aus der Finanzverwaltung kommen. So auch BFH 18.02.1997 – VIII R54/95, BStBl. II 1997, 647; BFH 03.08.2000 – VIII B 80/99, BFH/NV 2001, 783; BFH06.08.2001 – IV B 133/00, BFH/NV 2002, 44. Daran ändert sich nach dieser Rechtsprechungnoch nicht einmal dann etwas, wenn ein „Finanzrichter bei der Behörde tätig gewesen ist, überderen Streitsache der Spruchkörper unter Mitwirkung dieses Richters zu entscheiden hat“ (soBFH 03.08.2000 – VIII B 80/99, BFH/NV 2001, 783).Stand 27.03.2013: In JURIS sind zu dieser Zeit für das Steuerrecht 7.871 Treffer unter den Stichworten„Nichtzulassungsbeschwerde und unzulässig*“ vermerkt.BFH 29.04.2002 – IV B 02/02, BStBl. II 2002, 507, 509, wenn z.B. ein Prüfer anläßlich einer„vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen an eine Strafverfolgungsbehördeweitergegeben hatte mit dem Hinweis, hieraus könnten sich Anhaltspunkte für ein strafbaresVerhalten <strong>des</strong> Steuerpflichtigen ergeben“.

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