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- 167 - 167einer Richtlinie erworbenes Recht genommen wird. 927) Aber es widerspricht nicht demGemeinschaftsrecht,„wenn das nationale Recht im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderungvon zu Unrecht gewährten öffentlichen Geldleistungen neben dem Grundsatz derRechtmäßigkeit der Verwaltung auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und <strong>des</strong> Vertrauensschutzesberücksichtigt, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind.“ 928)559560(6.) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 EUV)Ergibt die europarechtliche Begründung, dass das FG entweder die entscheidungserheblicheeuroparechtliche Frage per richtlinienkonformer Auslegung selbst beantwortenmuß oder Anlaß für eine Vorlage an den EuGH nebst Vorabentscheidungsverfahrendurch diesen sein könnte, 929) sollte das gefundene Ergebnis stets noch zusätzlichdarauf überprüft werden, ob es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzvereinbar ist. 930) Auch das Handeln von Gemeinschaftsorganen kannam Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemessen werden. 931) Die Überprüfung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzeshat zum Gegenstand, ob die mit einer gemeinschaftsrechtlichenNorm oder Entscheidung verfolgten Ziele erforderlich und geeignet sindund diese Ziele zu keinen übermäßigen Beeinträchtigungen führen. 932) Liegt ein Verstoßgegen den gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, so ist diedagegen verstoßende Norm bzw. Entscheidung unwirksam. 933)Oftmals kann sich die Frage stellen, ob für den Fall eines vom EuGH zu treffendenUrteils die zeitlichen Wirkungen eines solchen Urteils zu beschränken sind, in derRegel keine Rückwirkung entfalten sollen. 934) Wenn diese Frage entscheidungserheblichsein sollte, so sollte man sie bereits in der Begründung <strong>des</strong> Vorlageantrages mitansprechen. 935) Dazu muß man allerdings wissen, dass eine zeitliche Beschränkung inder Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH nur ganz ausnahmsweise vorkommt,927)928)929)930)931)932)933)934)935)EuGH 08.06.2000 – Rs. C-396/98, Slg. 2000, I-4279 Rdn. 47; EuGH 11.07.2002 – Rs. C-62/00,Beilage zu BFH/NV 10/2002, 144, 147EuGH 19.09.2002 – Rs. C-336/00 (Österreich/Huber), EWS 2003, 83 Rdn. 55 u.H.a. EuGH21.09.1983 – Rs. 205/82 – 215/82 (Deutsche Milchkontor), Slg. 1983, 2633 Rdn. 30; EuGH01.04.1993 – Rs. C-31/91 – C-44/91 (Lageder), Slg. 1993, I-1761 Rdn. 33; EuGH 09.10.2001 –Rs. C-80/99 – C-82/99 (Flemmer), Slg. 2001, I-7211 Rdn. 60W. <strong>Wagner</strong>, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 555, 556EuGH 05.07.1977 – 114/76, Slg. 1977, 1211 Rdn. 7; EuGH 11.07.1989 – 265/87, Slg. 1989, 2237Rdn. 21; EuGH 11.06.1998 – C-361/96, Slg. 1998, I-3495 Rdn. 30; EuGH 28.01.1999 – Rs. C-181/96, HFR 1999, 419, 420; EuGH 19.09.2000 – C-177/99 und C-181/99, Beilage zu BFH/NV8/2001, 116, 119; EuGH 13.12.2005 – Rs. C-446/03 (Marks & Spencer), DStR 2005, 2168 Rdn.4; Iglesias NJW 2000, 1889, 1891; Looks DStR 2009, 513, 515; Weber-Grellet DStR 2009, 1229,1232EuGH 19.09.2000 – C-177/99 und C-181/99, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 116, 119EuGH 19.09.2000 – C-177/99 und C-181/99, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 116, 119. Zu einemdarauf bezogenen Vorlageantrag <strong>des</strong> BFH siehe BFH 30.11.2000 – V R 30/00, BB 2001, 292,294. Ferner: EuGH 06.12.2005 – Rs. C- 453/03 u.a. (ABNA U.A.), Slg. 2005, 10423 Rdn. 68EuGH 19.09.2000 – C-177/99 und C-181/99, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 116, 119EuGH 12.09.2000 – C-359/97, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 25, 30Zur Rückwirkung von EuGH-Entscheidungen de Weerth DB 2005, 1407

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