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- 165 - 165552gemessen ist und keine Übergangsregelung vorsieht. 913) Die Frist für eine Übergangsregelungkann bei 6 Monaten liegen. 914)Ein Mitgliedstaat ist nicht daran gehindert, die Verzinsung von Erstattungsansprüchenniedriger auszugestalten als bei Erstattungsklagen von Privaten untereinander, sofernzwischen Erstattungsklagen nach nationalem und Gemeinschafts-Recht kein Unterschiedgemacht wird. 915)553(3.) Gleichwertigkeit <strong>des</strong> Verfahrens„Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH setzt die Wahrung <strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichwertigkeitvoraus, dass das nationale Verfahren in gleicher Weise für auf die Verletzung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtswie für auf die Verletzung <strong>des</strong> innerstaatlichen Rechts gestützte Klagen gilt, sofernes sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt.“ 916)554555(4.) RückwirkungsverbotEin Richter im nationalen Rechtsstreit muß eine vom EuGH ausgelegte Vorschrift <strong>des</strong>EU-Gemeinschaftsrechts auch auf Rechtsverhältnisse anwenden, die vor der EuGH-Entscheidung entstanden sind, 917) wenn sie zu jener Zeit schon in Kraft getreten war.Dies darf nicht verwechselt werden mit den Grundsätzen,daß i.d.R. Verfahrensvorschriften auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigenRechtsstreitigkeiten anwendbar sind,daß aber materiellrechtliche Vorschriften i.d.R. so ausgelegt werden müssen, daßsie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten. 918) EineAusnahme gilt hier nur dann, wenn aus dem Wortlaut der Gemeinschaftsvorschrifthervorgeht, daß eine solche Rückwirkung möglich sein soll 919) und dadurchnicht die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und<strong>des</strong> Vertrauensschutzes verletzt werden, wenn eine solche Rückwirkung für Betroffenenicht vorhersehbar ist. 920)913)914)915)916)917)918)919)920)EuGH 24.09.2002 – Rs. C-255/00 (Grundig Italiana), Slg. 2002, I-8003 Rdn. 37 u.H.a. EuGH11.07.2002 – Rs. C-62/00 (Marks & Spencer), Slg. 2002, I-6325 Rdn. 38 f.EuGH 24.09.2002 – Rs. C-255/00 (Grundig Italiana), Slg. 2002, I-8003 Rdn. 40EuGH 10.09.2002 – Rs. C-216/99 und C-222/99, NZG 2002, 1121, 1127EuGH 28.11.2000 – Rs. C-88/99, NJW 2001, 741, 742EuGH 02.02.1988 – Rs. 24/86 (Blaizot), Slg. 1988, 379 Rdn. 27; EuGH 15.12.1995 – Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4921 Rdn. 141; EuGH 30.03.2006 – Rs. C-184/04 (Uudenkaupungin),Beilage zu BFH/NV 7/2006, 286 Rdn. 53EuGH 14.11.2002 – Rs. C-251/00 (Iluitro´nica), Slg. 2002, I-10433 Rdn. 29; EuGH 23.02.2006 –Rs. C-201/04 (Molenbergnatie NV/Belgien), Beilage zu BFH/NV 7/2006, 323, 31 m.w.N.EuGH 24.09.2002 – Rs. C-74/00 und C-75/00 (Falck und Bolzano), Slg. 2002, I-7869 Rdn. 119;EuGH 09.03.2006 – Rs. C-293/04 (Beemsterboer), Beilage zu BFH/NV 7/2006, 332 Rdn. 21m.w.N.EuGH 09.03.2006 – Rs. C-293/04 (Beemsterboer), Beilage zu BFH/NV 7/2006, 332 Rdn. 24m.w.N.

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