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- 163 - 163546547548549Eine Diskriminierung ist etwa dann gegeben, wenn unterschiedliche Vorschriftenauf gleiche Sachverhalte oder dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalteangewandt wird. 902)- Falls ja: Wirkt diese Ungleichbehandlung diskriminierend, weil sachlich nicht gerechtfertigt?903) Dies ist der Fall, wenn aufgrund von Vorschriften eine Ungleichbehandlungan der Staatsangehörigkeit festmacht bzw. durch andere Unterscheidungsmerkmalegleiche Ergebnisse erzielt werden ("„versteckte Formen")? 904)- Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem EU-Vertrag gerechtfertigt? 905)Dazu sind für jeden Einzelfall Gründe vorzutragen und nachzuweisen, die ersehenlassen, daß die Regelung im Hinblick auf das verfolgte Ziel notwendig undverhältnismäig sind. 906)- Und schließlich sollte(n) die Vorlagefrage(n) ausformuliert werden.902)903)904)905)906)EuGH 29.04.1999 – Rs. C-311/97, HFR 1999, 587, 588 f.; EuGH 21.09.1999 – Rs. C-307/97,NZG 1999, 1044; EuGH 19.09.2000 – C-156/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 98, 103; EuGH28.11.2000 – Rs. C-88/99, 2001, 741, 742: „20. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelungauf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben sind die Bestimmungder zuständigen Gerichte und der Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens für die Klagen, die denSchutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts erwachsenenRechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten;dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechendenur nationales Recht betreffende Klagen, und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübungder Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglichmachen (Slg. 1976, 1989 = NJW 1977, 495 Rdnr. 5 - Rewe, und Slg. 1976, 2043 Rdnrn. 13 u. 16- Comet, Slg. 1980, 1205 = NJW 1980, 2008 Rdnr. 25 - Denkavit Italiana, und Slg. 1988, 3513Rdnr. 12 - Deville).21. Der EuGH hat insbesondere entschieden, dass die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaatenfestgelegten formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechendenRechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit),und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren,die Entschädigung zu erlangen (Grundsatz der Effektivität) (Slg. 1997, I-4025 = EuZW1997, 538 = NZA 1997, 1041 Rdnr. 27 = NJW 1997, 2588 - Palmisani). Diese Grundsätze geltenauch im Bereich der Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.“ Ähnlich EuGH10.09.2002 – Rs. C-216/99 (Ricardo Prisco) und C-222/99 (CASER), EuZW 2003, 237 Rdn. 77 f.EuGH 19.09.2000 – C-156/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 98, 103; EuGH 21.11.2002 – Rs. C-436/00 (Riksskatteverk), DStRE 2003, 400 Rdn. 47 f., 51EuGH 19.09.2000 – C-156/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 98, 103EuGH 21.11.2002 – Rs. C-436/00 (Riksskatteverk), DStRE 2003, 400 Rdn. 72 f.; <strong>Wagner</strong> NZG1999, 1048EuGH 07.07.2005 – Rs. C-147/03 (Kommission/Österreich), EuZW 2005, 465 Rdn. 63

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