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- 162 - 162543544545stoßes gegen deutsches Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG), was vom FG bereits vonsich aus zu berücksichtigen ist. Da aber Finanzgerichte sich nur mit großer Zurückhaltungmit deutschem Verfassungsrecht beschäftigen, sollte dies bereits in der Klagebegründungmit vorgetragen werden; denn andernfalls könnte für den Fall einer Verfassungsbeschwerdenach Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges das BVerfG die mangelndeErschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges damit begründen, zwar den Instanzenzug erschöpft zuhaben, nicht aber zuvor alle verfassungsrechtlichen Argumente vorgetragen zu haben,um bereits im fachgerichtlichen Instanzenzug zu versuchen, Grundrechtsverletzungenanzugreifen. 896)Für die Frage nationalstaatlicher Inländerbegünstigung bzw. Ausländerdiskriminierungkann sich in der Klagebegründung folgen<strong>des</strong> Darstellungsraster empfehlen: 897)- Zunächst ist das für die zu entscheidende Frage relevante Gemeinschaftsrechtdarzustellen. 898)- Sodann ist das nationale Recht darzustellen und zu verdeutlichen, inwieweit sichdiese vom Gemeinschaftsrecht unterscheidet. Immerhin müssen Mitgliedstaatenselbst bei direkten Steuern, die in ihre Zuständigkeit fallen, ihre Befugnisse „unterWahrung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts ausüben und <strong>des</strong>halb jede Diskriminierungaufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen.“ 899) Dies basiert auf Art. 18 AEUV,und Art. 49 AEUV, wonach Beschränkungen <strong>des</strong> Niederlassungsrechts in einemMitgliedstaat verboten sind und der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbarist. 900)- Weiter ist darzustellen, inwieweit in dem zu entscheidenden Fall Ausländerdiskriminierunggegeben ist, Ausländer bzw. ausländische Unternehmen folglich ungleichanders bzw. schlechter als Inländer behandelt werden. Dabei geht es nichtnur um offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder<strong>des</strong> Sitzes eines Unternehmens, sondern„um alle versteckte Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmaletatsächlich zu dem gleichen Ergebnis gelangen.“ 901)896)897)898)899)900)901)BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275, 282; BVerfG 13.12.1994 - 2 BvR894/94, WM 1995, 234; BVerfG 25.08.1995 - 2 BvR 228/94, StE 1995, 613; BVerfG 23.08.1999- 1 BvR 2164/98, NJW 1999, 3478Siehe z.B. EuGH 08.06.2000 – C-396/98, BFH/NV Beilage zu 5/2001, 15 f. ;EuGH 18.01.2001 –C-113/99, BFH/NV Beilage zu 5/2001, 4 f. ; EuGH 21.11.2002 – Rs. C-436/00 (Riksskatteverk),DStRE 2003, 400 Rdn. 33 ff.;EuGH 21.11.2002 – Rs. C-436/00 (Riksskatteverk), DStRE 2003, 400 Rdn. 33 f.EuGH 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, BFH/NV Beilage zu 5/2001, 6, 10EuGH 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, BFH/NV Beilage zu 5/2001, 6, 10; EuGH21.11.2002 – Rs. C-436/00 (Riksskatteverk), DStRE 2003, 400 Rdn. 38 ff.EuGH 19.09.2000 – C-156/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 98, 103 u.H.a. EuGH 13.07.1993 –C-330/91, Slg. 1993, I-4017 Rdn. 14.

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