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- 161 - 161537538539540541542(1.) DiskriminierungDer Grundsatz der Gleichbehandlung hat in dem Diskriminierungsverbot eine besondereAusprägung erfahren. 886) Dieses Diskriminierungsverbot umfaßt- jede Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit und- jede verschleierte Form der Diskriminierung aufgrund anderer Merkmale, die zumgleichen Ergebnis führen. 887)In Art. 18 Abs. 1 AEUV ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot geregelt, zu demdas Diskriminierungsverbot <strong>des</strong> Art. 157 AEUV hinzutritt. 888) Dies bedeutet, dassMitgliedstaaten keine Schlechterstellung aufgrund der Staatsangehörigkeit vornehmendürfen. 889) Dazu gehört auch das Verbot mittelbarer (versteckter) Diskriminierung,wovon man spricht, wenn eine Differenzierung nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft,sondern an Kriterien, die typischerweise nur Ausländer oder nur Inländer erfüllen.890) Ferner: Vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich behandeltund unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierungnicht objektiv gerechtfertigt ist. 891)Für Fragen steuerlicher Ungleichbehandlung von Ausländern im Inland wird manzwei Fragen auseinanderhalten müssen: Für die Frage steuerlicher Inländerbegünstigung892) und damit verbundener Ausländerdiskriminierung ist der EuGH zuständig.Für die Frage steuerlicher Inländerdiskriminierung 893) ist dagegen vor dem Hintergrund<strong>des</strong> Art. 3 Abs. 1 GG nach Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtsweges das BVerfG zuständig.894)Folglich kann der Fall von Inländerdiskriminierung nicht Gegenstand einer europarechtlichenBegründung für eine Vorlage zum EuGH oder für eine richtlinienkonformeAuslegung durch das FG sein, 895) sondern gehört zur Begründung eines Ver-886)887)888)889)890)891)892)893)894)895)EuGH 01.07.2004 – Rs. C-65/03 (Kommission/Belgien), Slg. 2004, I-6427 Rdn. 28; EuGH13.10.2005 – Rs. C-458/03 (Parking Brixen), Slg. 2005, I-8585 Rdn. 48; Weber-Grellet DStR2009, 1229EuGH 01.07.2004 – Rs. C-65/03 (Kommission/Belgien), Slg. 2004, I-6427 Rdn. 28 m.w.N.Montag NJW 2001, 1613, 1617EuGH 07.07.2005 – Rs. C-147/03 (Kommission/Österreich), EuZW 2005, 465 Rdn. 31; BFH22.07.2003 – XI R 05/02, HFR 2003, 1056 (Vorlagebeschluss)EuGH 07.07.2005 – Rs. C-147/03 (Kommission/Österreich), EuZW 2005, 465 Rdn. 41; BFH22.07.2003 – XI R 05/02, HFR 2003, 1056 (Vorlagebeschluss)EuGH 17.07.1997 – Rs. C-354/95 (National Farmers´ Union), Slg. 1997, I-4559 Rdn. 61; EuGH11.07.2002 – Rs. C-210/00 (Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG), BFH/NV Beilagezu 1/2004, 25 Rdn. 71EuGH 14.12.2000 – C-141/99, BFH/NV Beilage zu 5/2001, 1, 3; EuGH 08.03.2001 – C-397/98und C-410/98, BFH/NV Beilage zu 5/2001, 6, 10; Luttermann NZG 1999, 706, 707; <strong>Wagner</strong>NZG 1999, 1048Hammerl, Inländerdiskriminierung, 1996; Riese/Noll NVwZ 2007, 516; <strong>Wagner</strong> NZG 1999, 1048<strong>Wagner</strong> NZG 1999, 1048BFH 22.07.2003 – XI R 05/02, HFR 2003, 1056 f. (Vorlagebeschluss), wonach grundsätzlicheuroparechtlich die Schlechterstellung eigener Staatsangehöriger nicht ausgeschlossen ist.

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