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- 158 - 158525526527528- Für den letzteren Fall ist zu verdeutlichen, dass und warum das FG gehalten ist,aus oben genannten Gründen das finanzgerichtliche Verfahren auszusetzen (§ 74FGO) und dem EuGH vorzulegen.Die in der Klagebegründung gegebene Begründung zum Vorlageantrag sollte auch<strong>des</strong>halb sehr ausführlich sein, weil es durchaus vorkommen kann, dass das FG demVorlageantrag zwar entspricht, die Vorlage aber auf andere Schwerpunkte abstützt.Der Kläger kann dann im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH darauf hinweisen,dass er selbst die Gewichtung anders sieht wie in seiner Vorlagebegründungdargelegt. Der EuGH ist nämlich befugt, eine Umformulierung der Vorlagefragen <strong>des</strong>nationalen Gerichts vorzunehmen und damit sich auch der Aspekte anzunehmen, dieman im Rahmen der Vorlagebegründung für wesentlich angesehen hat, die aber dasFG anders gewichtet hat. 866)Zudem erleichtert eine ausführliche Vorlagebegründung <strong>des</strong> FG die Arbeit, einen zulässigenVorlagebeschluss samt Vorlagebegründung zum EuGH abzufassen. 867)Hat der Kläger in seinem schriftsätzlichen Vorlageantrag zum Ausdruck gebracht, dasFG möge für den Fall einer Vorlage zum EuGH mit zum Ausdruck bringen, dass jedenfallsdie zeitlichen Wirkungen eines Urteils <strong>des</strong> EuGH beschränkt sein sollten,dann empfiehlt es sich für den Kläger, in seinem diesbezüglichen Begründungsschriftsatzdem FG Argumente dazu an die Hand zu geben. 868) Denn die Möglichkeit zeitlicherBeschränkung seiner Urteile durch den EuGH gilt auch für das Vorabentscheidungsverfahren.869) Im Grundsatz sind Richtlinien durch Gerichte in ihrer vollenTragweite seit ihrem Inkrafttreten anzuwenden und nicht erst ab einer Entscheidung<strong>des</strong> EuGH. Urteile <strong>des</strong> EuGH haben mithin in Vorlagesachen ex tunc-Wirkung. 870)Dies hat zur Folge, daß Gerichte Richtlinien auch auf Sachverhalte anzuwenden haben,die sich nach ihrem Inkrafttreten aber vor Ergehen eines EuGH-Urteiles ereignethaben. 871) Und <strong>des</strong>halb entspricht es der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH, dass zeitlicheBeschränkungen der Wirkungen <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> EuGH der absolute Ausnahmefall sindund nur dann in Frage kommen, wenn die Gefahr von schweren Folgen bei einer großenAnzahl von Rechtsverhältnissen bestehen, die im guten Glauben sich anders aus-866)867)868)869)870)871)EuGH Slg. 1965, XI-3, 1, 8: „Er [der EuGH] kann jedoch aus der Fassung <strong>des</strong> Vorlagebeschlusseseines innerstaatlichen Gerichts diejenigen Fragen der Auslegung <strong>des</strong> Vertrages herausschälen,die Vorfragen für die Entscheidung <strong>des</strong> Rechtsstreites sind;“ EuGH 11.07.2002 – Rs. C-62/00, Beilage zu BFH/NV 10/2002, 144, 146; Siehe auch Iglesias NJW 2000, 1889, 1891. Dassder EuGH zunächst die Vorlageprämisse <strong>des</strong> vorlegenden nationalen Gerichts prüft, siehe EuGH17.05.2001 – C-119/99, Beilage zu BFH/NV 11/2001, 215, 216Iglesias NJW 2000, 1889, 1892 verweist darauf, dass eine zulässige Vorlage durch ein nationalesGericht eine Aufbereitung <strong>des</strong> Sachverhaltes und der rechtlichen Problematik durch das vorlegendeGericht erfordert, womit zu verdeutlichen ist, warum es auf die Auslegung von Gemeinschaftsrechtankommt.Dazu insbesondere Albath/Wunderlich EWS 2006, 205, 210 f.; Forsthoff DStR 2005, 1840Albath/Wunderlich EWS 2006, 205, 210Albath/Wunderlich EWS 2006, 205, 210EuGH 17.02.2005 – Rs. C-462/02 (Linneweber und Akritidis), Slg. 2005, I-1131 Rdn. 41 m.w.N.

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