13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 157 - 157523524ropäischen Richtlinie sind 858) oder gegen eine Regelung <strong>des</strong> EG-Vertrages odereiner europäischen Richtlinie 859) verstößt bzw. von dieser abweicht und dahergeeignet ist, die Ausübung einer der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheitenauszuschließen oder einzuschränken. 860) Es kann aber auch der Fall gegeben sein,dass eine Richtlinie nicht oder nicht zutreffend oder nur unvollständig in nationalesRecht umgesetzt wurde und <strong>des</strong>halb der rechtlich zu beurteilende Fall einereuropäischen Richtlinie unterliegt. 861)Umgekehrt kann auch die Klärung einer Frage bedeutsam sein, ob ein zu beurteilenderVorgang nicht unter den Anwendungsbereich von Regelungen einer europäischenRichtlinie fällt und daher ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenist. 862) Als denkbares Ergebnis kann in der Begründung für eine Vorlagefrageauch angesprochen werden, dass der EuGH eine von ihm zu beantwortendeRechtsfrage davon abhängig machen könnte, dass das nationale Gericht vorab relevanteVorfragen selbst prüft, von deren Beantwortung die europarechtliche Beantwortungabhängig ist, 863) weshalb dem FG nahegelegt wird, diese Vorprüfungvor einer Vorlage selbst durchführen sollte. Deshalb ist mit oben ausgeführtemdas FG gehalten, bei einem gestellten Vorlageantrag u.U. zuvor den Rechtsstreitan das Finanzamt zurückzuverweisen, um dieses anzuhalten, unter Berücksichtigungeuropäischen Rechts zu bescheiden.- Sodann ist auszuführen, ob das FG die aufgeworfene Rechtsfrage mit europarechtlichemBezug im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung selbst entscheidenkann 864) oder ob die Grenzen für eine richtlinienkonforme Auslegungüberschritten würden. 865)858)859)860)861)862)863)864)865)EuGH 14.09.1999 – Rs. C-275/97, DStR 1999, 1645, 1646 f.; a.A. Weber-Grellet DStR 1999,1648, wonach der EuGH sich zu Fragen nicht harmonisierten Steuerrechts sich nicht hätte äußerndürfen. Dazu Hoffmann DStR 1999, 1686, der anschaulich darstellt, wie unterschiedlich nationaleGerichte einerseits und der EuGH andererseits die Frage der Vorlagepflicht sehen.EuGH 21.03.2000 – Rs. C-110/98 bis – C-147/98, BB 2000, 2454; EuGH 06.06.2000 – Rs. C-35/98, NZG 2000, 877EuGH 26.01.1999 – Rs. C-18/95, HFR 1999, 417, 418; EuGH 21.09.1999 – Rs. C-307/97, NZG1999, 1044, 1047 mit Anm. <strong>Wagner</strong>EuGH 12.11.1998 – Rs. C-399/96, WM 1999, 346, 348EuGH 27.10.1998 – Rs. C-152/97, WM 1999, 343, 345; EuGH 12.11.1998 – Rs. C-399/96, WM1999, 346, 348; EuGH 28.01.1999 – Rs. C-181/97, HFR 1999, 420, 421EuGH 12.11.1998 – Rs. C-399/96, WM 1999, 346, 349; EuGH 28.04.1999 – Rs. C-31/98, HFR1999, 587; EuGH 21.09.1999 – Rs. C-307/97, NZG 1999, 1044, 1046; EuGH 08.06.2000 – Rs. C-98/98, BB 2000, 2454EuGH 12.09.1996 – Rs. C-58 u.a./96, Slg. 1996, I-4345; EuGH 28.01.1999 – Rs. C-181/96, HFR1999, 419; <strong>Wagner</strong>, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 555. Zur Auslegung einerGemeinschaftsvorschrift ist nicht nur ihr Wortlaut, sondern es sind auch ihr Zusammenhangund die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung , zu der sie gehört, verfolgt werden: EuGH17.11.1983 – 292/82, Slg. 1983, 3781 Rdn. 12; EuGH 21.02.1984 – 337/82, Slg. 1984, 1051 Rdn.10; EuGH 19.09.2000 – Rs. C-156/98, BStBl. II 2001, 47, 51EuGH 28.01.1999 – Rs. C-181/96, HFR 1999, 419: Zu diesen Grenzen Herdegen WM 2006,1921, 1928 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!