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- 156 - 156520521522schaftsrechts ausgeübt werden müssen. 853) Dabei kann die Grenze zwischen den Entscheidungsbefugnissen<strong>des</strong> EuGH und denen der deutschen Finanzgerichtsbarkeitfließend sein, indem der EuGH sich mitunter das Recht herausnimmt, auch in denBereichen Aussagen zu tätigen, die normalerweise der nationalen Gerichtsbarkeit vorbehaltensind. 854)Es ist dann Sache <strong>des</strong> nationalen Gerichts, dieses vom EuGH gefundene Auslegungsergebnismit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen. 855)Iglesias 856) spricht davon, nationale Gerichte würden ihre Rolle als Gemeinschaftsgerichtein Form innerstaatlicher Organe ausüben. 857) Folglich geht es bei der europarechtlichenBegründung einer zum FG eingereichten Klagebegründung um folgen<strong>des</strong>:- Zunächst ist darzulegen, ob und warum für den Ausgang <strong>des</strong> Finanzrechtsstreiteseine Frage entscheidungserheblich ist, die einen europarechtlichen Bezug hat.Dies kann entweder <strong>des</strong>halb der Fall sein, weil es um Rechtsfragen mit grenzüberschreitenderRelevanz geht oder weil es um Rechtsfragen geht, die auf nationalenGesetzen beruhen, welche z.B. das Ergebnis der Transformation einer eu-853)854)855)856)857)EuGH 14.02.1995 – C-279/93, Slg. 1995, I-225 Rdn. 21; EuGH 11.08.1995 – Rs. C-80/94, Slg.1995, I-2493 Rdn. 16; EuGH 16.07.1998 – Rs. C-294/96, Slg. 1998, I-4695 Rdn. 19; EuGH19.04.1999 – Rs. C-311/97, Slg. 1999, I-2651 Rdn. 19; EuGH 06.06.2000 – Rs. C-35/98, NZG2000, 877, 878; EuGH 19.09.2000 – C-156/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 98, 103; EuGH14.12.2000 – C-141/99, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 1, 3; EuGH 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, BFH/NV Beilage zu 5/2001, 6, 10Iglesias NJW 2000, 1889, 1890EuGH 16.01.1974 – Rs. 166/73, EuGHE 1974, 33 Rdn. 3; EuGH 18.06.1991- Rs. C-369/89,EuGHE 1991, 2971 Rdn. 7; EuGH 06.02.1997 – C-247/95, BStBl. II 1999, 426, 428; Clausnitzer,FS 50 Jahre; Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 568; Iglesias NJW 2000, 1889 f., wonachfolgende 3 Grundsätze zu beachten sind:- Prinzip der unmittelbaren Wirkung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts;- Prinzip <strong>des</strong> Vorrangs <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts;- Grundsatz der Haftung <strong>des</strong> Staates für Schäden, die Einzelnen als Folge eines Verstoßes gegendas Gemeinschaftsrecht entstanden sind.Das nationale Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Prinzip <strong>des</strong> Vorrangs <strong>des</strong> GemeinschaftsrechtsGeltung verschafft wird und dort, wo der Staat dem nicht nachgekommen ist,Grundsätze der Haftung <strong>des</strong> Staates für Schäden [gemäß innerstaatlichen Verfahrensvorschriften]anzuwenden, „die den Einzelnen als Folge eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstandensind“ [u.H.a. EuGH 19.11.1991 – Rs. C-6/90 und 9/90, NJW 1992, 165; EuGH05.03.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93, NJW 1996, 1267]. Iglesias (aaO Seite 1893) verweistferner u.H.a. EuGH .... Slg. 1986, 1651 auf den „Anspruch auf Gewährung effektiven gerichtlichenRechtsschutzes im Hinblick auf durch Gemeinschaftsrichtlinien geschaffene subjektiveRechte“. Diese Gewährleistung müsse so wirksam sein, dass die Ziele der Richtlinie erreicht würdenund dass Betroffene die ihnen dadurch verliehenen Rechte auch tatsächlich vor innerstaatlichenGerichten geltend machen können.Iglesias NJW 2000, 1889, 1892Insoweit stellt sich das Thema nicht, dass auch gemeinschaftsrechtlich das Recht besteht, einenwirksamen Rechtsbehelf vor einem zuständigen Gericht zu haben. Dazu betreffend individuelleBetroffenheit bei Klage gegen eine EG-Verordnung EuG 03.05.2002 – Rs. T-177/01, NJW 2002,2088, 2089 m.w.N. (dazu siehe auch Schneider NJW 2002, 2927) und EuGH 25.07.2002 – Rs. C-50/00, NJW 2002, 2935, 2936

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