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- 153 - 153515516517staaten, rechtswidrige Folgen von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben.833)Derzeit ist z.B. der EuGH mit der Frage befasst, ob und inwieweit der einzelne Mitgliedstaatdem einzelnen für Schäden einzustehen hat, die ihm <strong>des</strong>halb entstandensind, weil das höchste 834) bzw. ein Instanz-Gericht 835) gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenbzw. dies nicht angewandt hat. Dies impliziert die Amtspflicht nationaler Gerichteund von Behörden, einen vorgetragenen Fall nicht nur nach nationalem Recht,sondern auch nach Gemeinschaftsrecht zu würdigen. Dies kann entweder durch Substitutionnationaler gesetzlicher Regelungen durch das Gemeinschaftsrecht oder durchrichtlinienkonforme Auslegung geschehen, wenn das nationale Recht im Widerspruchzum Gemeinschaftsrecht steht. Die europarechtliche Begründung eines Schriftsatzessollte folglich zunächst diese Amtspflicht deutscher Behörden und Gerichte ansprechenund hat zunächst noch nichts mit der Vorlagefrage zu tun.Die europarechtliche Begründung in einer finanzgerichtlichen Klagebegründung kannentweder in Verbindung mit einem Vorlageantrag oder ohne einen solchen erfolgen.Sie sollte so ausführlich wie möglich dargestellt werden, um das FG von der Vorlagenotwendigkeitzu überzeugen 836) oder um das FG zu einer eigenen richtlinienkonformenAuslegung ohne Vorlagenotwendigkeit zu veranlassen. Schließlich kann man beieiner Vorlage durch das FG das ohnehin langwierige finanzgerichtliche Verfahrendamit kürzer gestalten, als wenn die Vorlage erst durch den BFH oder gar erst im Anschlußdaran aufgrund positiv durchlaufenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens erfolgenwürde.Das Ziel der Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage kann nicht nur sein, eineBelastung unter Hinweis auf Gemeinschaftsrecht zu verhindern, sondern kann letztlichauch darauf gerichtet sein, klären zu lassen, dass erhobene und vereinnahmte Steuernunter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vereinnahmt worden seien, 837) so dass dieser-833)834)835)836)837)EuGH 19.11.1991 – Rs. C-6/90 und C-9/90 (Francovich), Slg. 1991, I-5357, Rdn. 36; EuGH Rs.C-224/01 (Köbler/Österreich), Schlussanträge <strong>des</strong> Generalanwaltes Leger vom 08.04.2003, Nr.32; Cole/Haus JuS 2003, 760, 766 f.. Zur Frage, ob ein solcher gemeinschafstrechtlich begründeterHaftungsanspruch neben dem innerstaatlichen Haftungsanspruch besteht oder zu diesem subsidiärist, siehe ferner Detterbeck AöR 125 (2000), 202, 239 ff. (neben nationalem Haftungsanspruchbestehend); Schoch Jura 2002, 837, 839 (im nationalen Haftungsrecht inkorporiert).EuGH Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich), dazu Schlussanträge <strong>des</strong> Generalanwaltes Leger vom08.04.2003, Nr. 15, bejahend in Nr. 25, 40.Mitgeteilt in EuGH Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich), Schlussanträge <strong>des</strong> Generalanwaltes Legervom 08.04.2003, Nr. 3. u. H. a. Rs. C-129/00 (Kommission/Italien) und Nr. 41 ff.. Dass ein Mitgliedstaatsicherstellen muß, dem Einzelnen den Schaden zu ersetzen, der ihm wegen Verstoßesgegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, einerlei welche staatliche Stelle für diesen Verstoß verantwortlichist, siehe bereits EuGH 04.07.2000 – Rs. C-424/97 (Haim), Slg. 2000, I-5123 Rdn.27; EuGH 28.06.2001 – Rs. C-118/00 (Larsy), 2001, I-5063 Rdn. 35Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 571; Iglesias NJW 2000,1889: „Jeder nationale Richter ist auch Richter <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts.“EuGH 08.06.2000 – C-396/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 15; EuGH 08.06.2000 – C-400/98,Beilage zu BFH/NV 5/2001, 20; EuGH 19.09.2000 – C-454/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 33EuGH 18.01.2001 – Rs. C-113/99, HFR 2001, 384: „Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Gerichtshofesist die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshofnach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalenrecht vorzunehmen ...“

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