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- 152 - 152511512Da sich in einem länger dauernden Finanzgerichtsverfahren die Rechtsprechungsänderungmehrfach ergeben kann – sei es bei unterschiedlichen Senaten <strong>des</strong> BFH oder beidemselben Senat, sei es aufgrund von Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH und BVerfG -, darfman als Kläger nicht gleich verzagen, wenn man eine schlüssige Klage erhoben hatund sich danach durch eine Rechtsprechungsänderung <strong>des</strong> BFH die Position <strong>des</strong> Klägersnachteilig verändert.Bis zur Jahre später stattfinden mündlichen Verhandlung kann sich dies bereits wiedergeändert haben 828) wie es auch gilt, diesbezüglich stets § 176 AO im Auge zu behalten.513514b) Europarechtliche BegründungNationale Gerichte – auch Instanzgerichte – sind von Amts wegen verpflichtet, europäischemRecht zur Geltung zu verhelfen. Gemeinschaftsrecht geht dem nationalemRecht vor. 829) Denn die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ist als Mitgliedsstaat verpflichtet,mit allen Trägern öffentlicher Gewalt, und dazu zählen nationalen Gerichte ebensowie auch Behörden, dafür zu sorgen, dass die mit einer Richtlinie verfolgten Ziele inden Mitgliedsstaaten erreicht werden. 830)Folglich müssen sich alle Träger öffentlicher Gewalt bei der Auslegung und Anwendungnationalen Rechts daran ausrichten, entsprechend dem Wortlaut und dem Zweckeiner Richtlinie den mit der Richtlinie verfolgten Zweck umzusetzen. 831) In der Rechtsprechung<strong>des</strong> EuGH 832) ist entschieden, dass der Staat dem Einzelnen für solcheSchäden zu haften hat, die ihre Ursache in solchen dem Staat zuzurechnenden Verstößengegen das Gemeinschaftsrecht haben. Auch Art. 10 EG verpflichtet die Mitglied-828)829)830)831)832)Beispiel: Bis 1984 wurde die Vorsteuerabzugsberechtigung bei Bauherrenmodellen aufgrund derGesetzeslage von der Finanzverwaltung anerkannt. Aufgrund der danach beginnenden Rechtsprechung<strong>des</strong> BFH zu § 42 AO gingen Jahre später Finanzämter dazu über, rückwirkend sie wiederabzuerkennen. Dort wo, Verjährung bereits eingetreten war, wurde die Korrektur über § 15aUStG versucht, was Mitte der 90iger Jahre vom BFH abgesegnet wurde. Und nun steht in derDiskussion, ob diese Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH zu §§ 42 AO und 15a UStG in Anbetracht derneueren Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH überhaupt hält.EuGH 13.11.1990 – Rs. C-106/89 (Marleasing), Slg. 1990, I-4135 Rdn. 8; EuGH 16.12.1993 –Rs. C-334/92 (<strong>Wagner</strong> Miret), Slg. 1993, I-6911 Rdn. 20; EuGH 11.07.2002 – Rs. C-62/00(Marks & Spencer), Slg. 2002, I-6325 Rdn. 24; BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, WM 2001,749EuGH 06.07.1995 – Rs. C-62/93 (BP Soupergaz), Slg. 1995, I-1883 Rdn. 35; EuGH 26.09.1996 –Rs. C-168/95 (Arcaro), Slg. 1996, I-4705 Rdn. 41); EuGH 11.07.2002 – Rs. C-62/00 (Marks &Spencer), Slg. 2002, I-6325 Rdn. 24, 27; <strong>Wagner</strong> ZSteu 2004, 168EuGH 13.11.1990 – Rs. C-106/89 (Marleasing), Slg. 1990, I-4135 Rdn. 8; EuGH 16.12.1993 –Rs. C-334/92 (<strong>Wagner</strong> Miret), Slg. 1993, I-6911 Rdn. 20; EuGH 11.07.2002 – Rs. C-62/00(Marks & Spencer), Slg. 2002, I-6325 Rdn. 24EuGH 19.11.1991 – Rs. C-6/90 und C-9/90 (Francovich), Slg. 1991, I-5357, Rdn. 33; EuGH05.03.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pecheur und Factortame), Slg. 1996, I-1029,Rdn. 31 – 32; EuGH 01.06.1999 – Rs. C-302/97 (Konle), Slg. 1999, I-3099 Rdn. 62; EuGH04.07.2000 – Rs. C-424/97 (Haim), Slg. 2000, I-5123 Rdn. 27; EuGH 28.06.2001 – Rs. C-118/00(Larsy), 2001, I-5063 Rdn. 35; EuGH Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich), Schlussanträge <strong>des</strong> GeneralanwaltesLeger vom 08.04.2003, Nr. 64, 104

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