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- 151 - 151im einzelnen darzulegen, welches die Hintergründe <strong>des</strong> Strafurteils waren und warumdie tatsächlichen Feststellungen dort unzureichend oder unzutreffend sein sollen bzw.den rechtlichen Begründungen nicht zwingend zu folgen ist..507508509510bb)Steuerliche WürdigungWährend die einen es für ausreichend bezeichnen, die Klagebegründung als „schlagwortartigeGrobbegründung“ abzufassen 825) wird andererseits eine substantiierte Darlegung<strong>des</strong>sen gefordert, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig seiund warum der Kläger in seinen Rechten verletzt sei; schließlich sei es nicht Sache <strong>des</strong>Gerichts, das Klagebegehren zu ermitteln. 826) Der BFH 827) spricht von einer „ausreichendenBezeichnung <strong>des</strong> Klagebegehrens“. Nach diesseitigem Verständnis ist diesaus Sicht <strong>des</strong> Klägers insgesamt unzureichend.Dessen Interessen ist seitens <strong>des</strong> prozessführenden Bevollmächtigten nur dann gedient,wenn nicht nur das zuvor Ausgeführte umfassend dargelegt wird, sondern auchbei der Subsumtion <strong>des</strong> Sachverhaltes unter die streiterhebliche materiellrechtlicheNorm umfassend ausgeführt wird, warum das Klagebegehren auch materiellrechtlichberechtigt ist.Der Prozessbevollmächtigte sollte sich mithin bei Abfassung der Klagebegründungnicht mit der im Schrifttum diskutierten Frage befassen, welches die Min<strong>des</strong>tanforderungenan eine hinreichende Bestimmung <strong>des</strong> Klagebegehrens sind, sondern was ermaximal alles vortragen kann. Dazu kann sogar gehören, sich mit der Darstellung <strong>des</strong>Hintergrun<strong>des</strong> <strong>des</strong> streitrelevanten Sachverhaltes bzw. mit den Gesetzesmaterialiender streiterheblichen Norm zu befassen. Vor allen Dingen sollte die Rechtsprechungund das Fachschrifttum umfassend aufbereitet und vorgetragen werden, sofern diesnicht schon im Einspruchsverfahren geschehen ist, worauf man dann verweisen könnte.Ein weiteres kommt hinzu:Die in der Regel überlange Verfahrensdauer vom Beginn <strong>des</strong> Einspruchsverfahrens biszur mündlichen Verhandlung im Finanzgerichtsprozess wurde schon angesprochen. Esempfiehlt sich, nach Einreichung der Klagebegründung im Jahrestakt die vorgetragenerechtliche Begründung jeweils darauf hin zu überprüfen, ob inzwischen eine Rechtsprechungsänderungeingetreten ist und wie sich diese auf den Stand der Klagebegründungauswirkt. Dies gilt nicht nur bezüglich der einfachrechtlichen Rechtsprechungsondern auch bei der Rechtsprechung von EuGH und BVerfG sowie im Hinblickauf die Auswirkungen von Rechtsprechungsänderungen zwischen BFH, EuGHund BVerfG und umgekehrt. In einem weiteren Schriftsatz sollte dann gegenüber demFG dargestellt werden, welche Schlussfolgerungen die Klägerseite aus einer solchenRechtsprechungsänderung für das laufende Klageverfahren zieht.825)826)827)Sauer/Schwarz, Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn. 352Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 94BFH 17.05.2000 - IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354

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