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- 150 - 150argumentativ zu bemühen, wenn es zu hier dargelegten Verstößen gekommen seinsollte bzw. kommen sollte, denen Art. 6 Abs. 1 EMRK begegnen möchte.5046. Materiellrechtliche BegründungGetrennt von verfahrensrechtlichen Mängeln sind materiellrechtliche Einwände zu erheben.Es empfiehlt sich, aufzuzeigen, inwieweit der dargestellte Sachverhalt gegenwelche Normen verstößt, ihn also unter solche Normen zu subsumieren. Dabei solltevorangestellt werden, in welcher Fassung die relevante Norm im steuerrelevantenZeitraum gegolten hat, welches Normverständnis nicht nur das beklagte Finanzamtsondern die Finanzverwaltung bun<strong>des</strong>weit hat(te) und ob es zu dieser Norm unterschiedlicheRechtsprechung der FG und <strong>des</strong> BFH gibt. Die materiellrechtliche Begründungsollte von der einfachrechtlichen Begründung ausgehen, alsdann sich mitverfassungsrechtlichen Fragen befassen und schließlich - soweit für den Fall ein Gemeinschaftsbezuggegeben ist – dem gemeinschaftsrechtliche Erörterungen anschließen.505506a) Einfachrechtliche Begründungaa)Zivilrechtliche / strafrechtliche RechtslageEhe man mit der steuerlichen Subsumtion beginnt, empfiehlt es sich, den streiterheblichenSachverhalt zivilrechtlich 820) bzw. strafrechtlich darzustellen. Nur dadurch läßtsich verdeutlichen, ob und inwieweit die steuerliche Würdigung damit übereinstimmtoder davon abweicht. Weicht sie nämlich davon ab, so kann damit dokumentiert werden,dass und warum ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnunggegeben sein kann, was dazu führen kann, dass eine Rechtssache bereits <strong>des</strong>halbgrundsätzliche Bedeutung haben kann, 821) zumal wenn aufgezeigt werden kann, dasses sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitlicheRechtsanwendung wichtige Frage handelt, 822) die klärungsbedürftig und imStreitfall klärungsfähig ist. 823)Liegt bereits ein Strafurteil vor, so kann das FG sich die Feststellungen aus dem strafgerichtlichenUrteil zu eigen machen, sofern nicht seitens <strong>des</strong> Steuerpflichtigen substantiiertEinwendungen vorgetragen werden und entsprechende Beweisanträge gestelltwerden. 824) In jedem Fall empfielt es sich für den Prozeßbevollmächtigten <strong>des</strong>Klägers, sich schriftsätzlich mit den Gründen <strong>des</strong> Strafurteils auseinanderzusetzenund820)821)822)823)824)BFH 08.08.2002 – II B 157/01, BFH/NV 2002, 1548, 1549: Ergeht ein zivilrechtliches LeistungsoderFeststellungsurteil, das einen zuvor verwirklichten Sachverhalt nicht verändert, sondern lediglichdiesbezüglich rückwirkend eine andere rechtliche Bewertung vornimmt, dann kommt demgemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO keine steuerliche Rückwirkung zu.BFH 08.02.1980 - III R 104/78, BStBl II 1980, 474; BFH 16.10. 1986 - V B 64/86, BStBl II1987, 95; BFH 26.09.1991 - VIII B 41/91, BStBl II 1991, 924; BFH 03.02.2000 - V B 129/99,BFH/NV 2000, 997; BFH 08.11.2000 - XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478BFH 27.02.1991 – II B 27/90, BStBl. II 1991, 465BFH 08.11.2000 - XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478BFH 17.09.2003 – XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345; BFH 25.01.2006 – X B 125/05, BFH/NV2006, 806

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