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- 13 - 13123I. EinleitungVor den Finanzgerichten gehen jährlich mehr als 80.000 Klagen und Anträge ein. Inder Mehrzahl der vor einem FG geführten Verfahren werden Steuerpflichtige vonSteuerberatern und nicht von Rechtsanwälten vertreten. 1) Es wird unten dargelegt, dasses nicht unproblematisch ist, wenn der beratende Steuerberater zugleich der Prozeßvertreterist, auch wenn dies aus dem Kreis der Richterschaft gerne gesehen wird. Eswird hier daher aus darzulegenden Gründen präferiert, dass der beratende Steuerberaterund der Steueranwalt (als Prozeßvertreter) als Team zusammenarbeiten sollten. 2)Von diesem Ansatz wird in diesem Buch ausgegangen. Ungeachtet <strong>des</strong>sen sollten sichaber auch und gerade die Steuerberater angesprochen fühlen, die in der Prozeßvertretungerfahren sind, da die Anforderungen an eine optimale Interessenwahrnehmungnicht vom Berufsbild <strong>des</strong> Prozeßvertreters abhängt, sondern davon, was alles bei derProzeßführung zu berücksichtigen ist.Die sachkundige Darstellung <strong>des</strong> Sachverhaltes und der materiellrechtlichen Rechtsfragensind wichtig. Min<strong>des</strong>tens ebenso wichtig ist es aber, die Weichen richtig zustellen und in diesem Zusammenhang die BFH-Rechtsprechung zu kennen. 3) Und dazugehören zusätzlich die Beratung, Strategie, Taktik und Prozeßführung, worauf nachfolgendebenfalls einzugehen ist. Wenn folglich dort vom Steueranwalt die Rede ist,so ist damit zugleich auch der Steuerberater als Prozeßvertreter gemeint. 4)Was den Steuerprozess ausmachen sollte, wird unterschiedlich gesehen. 5) Streck 6) betont,es gehe bei diesem aus anwaltlicher Sicht um parteiische Interessenvertretung,nicht jedoch darum, „im Dienst der Wahrheit alles zu unternehmen, um zu Lasten <strong>des</strong>eigenen Mandanten der Gegenpartei das objektiv gerechte Urteil zu verschaffen.“Schließlich gehe es dem Kläger nicht um den richtigen, gerechten, gesetzmäßigenSteuerbescheid sondern um die Minderung seiner Steuerlast. Es gehe dem Steuerpflichtigen,der im Steuerprozess durch einen Anwalt vertreten werde, darum, ob dasihm vom Steuerberater Versprochene richtig sei. Verliere er den Steuerprozess so seidies „die Eingangspforte zum Haftpflichtanspruch“ gegen seinen Steuerberater. DerSteuerprozess sei auch <strong>des</strong>halb von Bedeutung, um zugleich eine Abwehrfront gegensteuerstrafrechtliche Vorwürfe aufzubauen. Finanzrichter seien im Steuerprozessschlechte Ratgeber, da diese eigene Interessen verfolgten, nämlich die Beendigung <strong>des</strong>1)2)3)4)5)6)Bilsdorfer NJW 2001, 331So auch Bilsdorfer NJW 2001, 331, 338Zum Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater bei Nichtkenntnis der BFH-Rechtsprechung:Lange DB 2003, 869Zur Neuregelung <strong>des</strong> Vertretungsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren siehe Spindler DB2008, 1283Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, Einführung Rdn. 1: Der Steuerprozess dient der gerichtlichenÜberprüfung von Verwaltungsmaßnahmen. Nach Sauer / Schwarz, Wie führe ich einenFinanzgerichtsprozess?, Seite 5 und Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, geht esim Steuerprozess (auch) darum, den Klageerfolg jedenfalls nicht an Verfahrensfehlern scheiternzu lassen, so als ob es zu verfahrensrechtlichen und prozessualen Fragen bei Finanzgerichten unddem BFH stets eine einheitliche Rechtsauffassung gibt.Streck NJW 2001, 1541, 1542

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