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- 147 - 147496497498499- Sodann, ob ein Verstoß gegen Grundrechte gegeben ist. Denn nicht nur dasBVerfG bzw. Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichte sind dafür zuständig, Grundrechtsverletzungenzu korrigieren, sondern auch die Finanzgerichte selbst.- Und schließlich sind bezüglich <strong>des</strong> steuerlichen Verfahrensrechts auch die Verfahrensvorgaben<strong>des</strong> Art. 6 EMRK zu beachten, bei deren Nichtbeachtung ebenfallsdie Finanzgerichte zur Korrektur aufgerufen sind.Es geht folglich an dieser Stelle der Klagebegründung (noch) nicht darum, aufzuzeigen,welche Möglichkeiten der Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Verfassungsbeschwerdezum BVerfG und/oder dem Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht und der Klage zumEGMR bestehen, sondern es geht um etwas anderes: Dem Finanzgericht aufzuzeigen,warum Verfahrensverstöße gerügt werden und warum das Finanzgericht gehalten ist,diese zu korrigieren. Derzeit wird bezüglich der Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR für nationaleGerichte keine Bindungswirkung beigemessen, aber werden solche Verstößegerügt, durch die nationalen Gerichte nicht behoben und später vom EGMR beanstandet,kann dies zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Bun<strong>des</strong>republik Deutschlandführen. 811) Es ist folglich nicht wertlos, bei Verstößen gegen die EMRK oder dieRechtsprechung <strong>des</strong> EGMR diese auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu rügen.Soweit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK von „zivilrechtlichen Ansprüchen“ spricht, fallendarunter nach dem Verständnis <strong>des</strong> EGMR alle Ansprüche, die ein Vermögensrechtoder einen Eingriff in ein Vermögensrecht betreffen, ohne dass es darauf ankommt, obein Beteiligter Träger öffentlicher Gewalt ist und welchem Rechtsgebiet die streitigeNorm angehört. 812)811)812)Hahn DStZ 2001, 453, 454 f.EGMR 28.06.1978 – C (78) 31, NJW 1979, 477: „ ... Ob ein Rechtsanspruch als zivilrechtlich imsinne dieses Ausdrucks der Konvention anzusehen ist, bestimmt sich zwar nicht nach seiner juristischenBezeichnung im inländischen recht, aber in der Tat nach dem materiellen Gehalt und denRechtsfolgen, die dieser Anspruch im Recht <strong>des</strong> betroffenen Staates hat. ... Zum Anwendungsbereichvon Art. 6 I hat der Gerichtshof im Ringeisen-Urteil vom 16.07.1971 entschieden, dass esfür die Anwendbarkeit von Art. 6 I auf einen Streitfall „nicht erforderlich ist, dass die beiden Parteien<strong>des</strong> Rechtsstreites Privatpersonen sind ... “ Der EGMR (aaO Seite 478) ließ bezüglich <strong>des</strong>vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreites offen, „ob der Begriff „zivilrechtliche Ansprücheoder Verpflichtungen“ im Sinne dieser Vorschrift über Rechte privater Natur hinausgeht.“die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprücheund Verpflichtungen“ nicht alleine unter Bezug auf das inländische Recht <strong>des</strong> belangten Staatesinterpretiert werden könne.Hahn DStZ 2001, 453, 456; Lansnicker/Schwirtzek NJW 2001, 1969, 1971 f.

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