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- 146 - 146491492Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweiserhebung, 807) wenn es sich umentscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel handele. 808) Dies könneauch dann der Fall sein, wenn das FG bei Anwendung einer Norm <strong>des</strong> Gerichtsverfahrensrechtsdie Beweislastverteilung verkannt habe. 809) Wenn es letztlich beieinem Rechtsstreit auf die Frage der Beweislastverteilung ankommen könnte,lohnt es sich, sich mit dieser Streitfrage bereits in der Klagebegründung zu befassen,um für den Fall der hilfsweise Beantragung der Zulassung der Revision inder Begründung eines solchen Hilfsantrages diese Thematik auch vor dem Hintergrund<strong>des</strong> § 115 Abs. 2 FGO abzuhandeln.Dies alles insbesondere auch <strong>des</strong>halb, um gegebenenfalls zu verdeutlichen, ob abweichendvon dem zuvor Dargelegten ein Ausnahmefall der Umkehr der Feststellungslastgegeben sein kann. 810)Unabhängig von der Feststellungslast sollte jedoch stets bedacht werden, dass derKläger die Pflicht <strong>des</strong> vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrages sowie die derAngabe von Beweismittel hat (§ 90 AO) wie auch umgekehrt das Finanzamt diePflicht hat, angegebenen Beweisen nachzugehen (§ 92 AO). Die Feststellungslaständert an diesen Vorgaben nichts, sondern wirkt sich erst dann aus, wenn der besteuerungsrelevanteSachverhalt sich nicht endgültig klären läßt.4934944955. Verfahrensrechtliche BegründungSoweit dem Finanzamt Verfahrensfehler unterlaufen sind, die auch nicht im Einspruchsverfahrenbehoben wurden, wären diese hier gegliedert darzustellen. Dabei istzwischen solchen zu unterscheiden, die zur Rechtswidrigkeit und solchen, die zurNichtigkeit <strong>des</strong> angegriffenen Verwaltungsaktes führen.Ob man in einer Klagebegründung Verstöße gegen steuerliches Verfahrensrecht rügt,kann von vielerlei Fragen abhängig sein.- Zunächst einmal davon, ob ein Verstoß gegen einfachrechtliche Normen vorliegt.Denn sowohl die Finanzverwaltung wie auch die Finanzgerichte sind an die Gesetzegebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).807)808)809)810)BFH 06.06.2001 – II R 07/98, BFH/NV 2002, 28, 30; BFH 13.09.2001 – III B 26/01, BFH/NV2002, 208; Schmidt-Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, Rdn. 1125. Nach BFH05.09.2001 – XI B 04/01, BFH/NV 2002, 65 verlangt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflichteine Darlegung, warum sich dem FG die Heranziehung eines entsprechenden Beweismittelshätte aufdrängen müssen. So auch BFH 23.10.2001 – XI B 64-67/01, BFH/NV 2002,371, 372. - Und bei Rüge <strong>des</strong> Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht soll nach BFH14.09.2001 – XI B 39/01, BFH/NV 2002, 209, ausgehend vom Standpunkt <strong>des</strong> FG – „mag dieserRechtsstandpunkt richtig oder falsch sein“ - die Entscheidungserheblichkeit <strong>des</strong> Verfahrensmangels„näher“ dargelegt werden.Die fehlerhafte Beweiswürdigung ist eine Frage <strong>des</strong> materiellen Rechts und nicht <strong>des</strong> Prozessrechts:BFH 23.10.2001 – XI B 64-67/01, BFH/NV 2002, 371, 372BFH 20.12.2001 – X B 91/01, BFH/NV 2002, 775; BFH 27.06.2002 – VII B 268/01, BFH/NV2002, 1595BFH 21.12.2001 – VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; a.A. BFH 19.02.2002 - V B 52/01,BFH/NV 2002, 956, 957BFH 23.02.1999 - IX R 19/98, BStBl II 1999, 407; BFH 02.03.1999 - VII B 190/98, BFH/NV1999, 1183

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