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- 145 - 145487488489490- Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für steuermindernde bzw. steuereinschränkendeUmstände. 801)Es ist folglich sinnvoll, sicherheitshalber sich zu Fragen der objektiven Beweislast(Feststellungslast) zu äußern. So trägt z.B. das Finanzamt die objektive Beweislast(Feststellungslast), wenn es einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich gemäߧ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert hat. Dies bezieht sich sowohl darauf, dassdie für die Änderung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungenvorgelegen haben und die Ursächlichkeit dieser neuen Tatsachen 802) gegeben ist – dasFA also bei Kenntnis dieser neuen Tatsachen schon damals anders entschieden hätte803) - wie auch darauf, dass dem Finanzamt die entsprechenden Tatsachen erst nachträglichbekannt geworden sind. 804) Dies ist nämlich auch <strong>des</strong>halb wichtig, weil für denFall eines non liquet das Finanzamt, wenn es seiner ihn treffenden Feststellungslast indiesen zwei Punkten nicht entsprochen hat, die Änderung nicht hätte vornehmen dürfen.805)Mit der Frage der Feststellungs- bzw. Beweislast sollte man sich gesondert aber auchbefassen, um aufzuzeigen, wer diese im vorliegenden Fall hat, und welche Folgendaraus zu ziehen sind. Dies aus zwei Gründen:- Es ist auf diese Weise herauszuarbeiten, was die Entscheidungserheblichkeit<strong>des</strong> Falles ausmacht. Ist es eine Sachverhaltsfrage, bei der die Beweis- bzw. Feststellungslasteine entscheidende Rolle spielt oder ist es eine Auslegungsfrage betreffendeine bestimmte Norm?- Die Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH zur Frage, ob die Verkennung der Beweis- bzw.Feststellungslast einen Verfahrensfehler im Sinne <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGOdarstellt, scheint nicht einheitlich zu sein. So wird einerseits vom BFH 806) vertreten,eine Verkennung der Feststellungs- bzw. Beweislast durch das FG sei keinVerfahrensfehler, sondern ein materiellrechtlicher Fehler, der keinen Nichtzulassungsbeschwerdegrundgemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist und keine Revisionszulassungeröffne. Wenn also das FG die angebotenen Beweise unzutreffend gewürdigtoder die Grundsätze der Verteilung der Beweislast fehlerhaft angewandthabe, handele es sich nach dieser Rechtsprechung um einen materiellrechtlichenFehler. Andererseits wird iudiziert, es handele sich um eine Verletzung der801)802)803)804)805)806)BFH 07.12.1999 - VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825; BFH 03.08.2000 - VI B 72/00, n.V.BFH 12.05.2009 – IX R 45/08, BFH/NV 2009, 1856 f.: Die Feststellung der Verfassungswidrigkeiteines Steuergesetzes durch das BVerfG soll keine neue Tatsache i.S.d. § 173 AO sein.BFH 31.01.2006 – II B 33/05, BFH/NV 2006, 911BFH 19.05.1998 – I R 140/97, BStBl. II 1998, 599; BFH 23.01.2002 – XI R 55/00, BFH/NV2002, 1009, 1010BFH 23.01.2002 – XI R 55/00, BFH/NV 2002, 1009, 1010BFH 19.02.2002 - V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, 957

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