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- 143 - 143480481482483ben, sondern auch darum, aufzuzeigen, warum die Sachverhaltsdarstellung <strong>des</strong> Finanzamtesoder <strong>des</strong> Betriebsprüfungsberichtes unzutreffend bzw. unvollständig ist. 787)Denn seiner Aufklärungspflicht wird ein Gericht in der Regel nur dort nachkommen,wo es Anhaltspunkte geliefert bekommt. 788) Hinzu kommt, im einzelnen darzulegen,dass der Kläger bereits im Vorfeld <strong>des</strong> belastenden und angegriffenen Verwaltungsaktessowie im Einspruchsverfahren das Finanzamt über die für die Besteuerung erheblichenTatsachen vollständig und wahrheitsgemäß unterrichtet hat und dazu Beweismittelangegeben hat (§§ 90, 200 AO), 789) das Finanzamt aber gleichwohl imRahmen seines pflichtgemäßen Ermessens von diesen angebotenen Beweismittelnnicht davon Gebrauch gemacht hat (§ 92 AO), womit die Pflichtwidrigkeit bzw. derErmessensfehlgebrauch darzulegen ist.Das Finanzamt trifft für alle belastenden und entlastenden Umstände eine Amtsermittlungspflicht(§ 88 AO). Es kann sich daher empfehlen, im Anschluß an das zuvorAusgeführte darzulegen, ob und inwieweit das Finanzamt seiner diesbezüglichenAmtspflicht nicht nachgekommen ist. Mit dem oben ausgeführten sollte bereits imEinspruchsverfahren die Sachverhaltsfrage umfassend thematisiert werden und dasFinanzamt an seine Amtsermittlungspflichten erinnert werden. War dies geschehen,dann fällt es um so leichter, in der Klagebegründung darauf Bezug zu nehmen und zuverdeutlichten, dass und inwieweit sich das Finanzamt dem gleichwohl entzogen hat.Und dann ist das FG auch gehalten, auf Grund <strong>des</strong> ihn treffenden Untersuchungsgrundsatzesdiesen offen gebliebenen Fragen nachgehen zu müssen, ohne sich demmit der vom BFH gebilligten Begründung entziehen zu können, der Steuerpflichtigehabe es an der ihn treffenden Mitwirkungshandlung fehlen lassen. 790) Unabhängig vondem zuvor Ausgeführten empfiehlt es sich, in einem eigenen Abschnitt vorzutragen,wie die objektive Beweislast = Feststellungslast verteilt ist.Auf diese kommt es nämlich dann an, wenn trotz Sachverhaltserforschung durch dasGericht Unklarheiten verbleiben und daher der Sachverhalt nach wie vor nicht sicherfeststeht. 791) Die Feststellungslast regelt folglich, wer den Nachteil der Unsicherheitbei der Sachverhaltsaufklärung zu tragen hat.- Zunächst muß das Finanzamt bzw. das FG von Amts wegen den Sachverhalt aufklären(§ 88 AO) und muß sich dabei der in der AO geregelten Möglichkeiten bedienen(§ 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO). 792)787)788)789)790)791)792)Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 29 f.Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 30BFH 10.05.2001 - I S 3/01, BFH/NV 2001, 957. Zur erweiterten Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigenbei Sachverhalten, die sich im Ausland abspielen (§ 90 Abs. 2 AO), siehe BFH07.11.2002 – I R 14/01, BStBl. II 2002, 861, 864BFH 09.12.1998 - IV B 22/98, BFH/NV 1999, 900; BFH 25.11.1999 - VII S 19/99, BFH/NV2000, 551BFH 22.01.1985 – VIII 29/82, BStBl. II 1985, 344; Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht,Seite 31BFH 23.03.2011 – X R 44/09, BFH/NV 2011, 1607 Rdn. 18

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