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- 142 - 142A. Anträge: Als sechstes formulieren.B. Inhaltsverzeichnis Als letztes bearbeiten.C. Vorbemerkung: Als viertes bearbeiten.D. Sachverhalt: Als erstes bearbeiten.E. Prozessuales: Als zweites bearbeiten.F. Materiellerechtliche Begründung: Als drittes bearbeiten.G. Zusammenfassen<strong>des</strong> Ergebnis: als fünftes bearbeiten.4764774784794. SachverhaltDem Finanzamt obliegt die Ermittlung <strong>des</strong> Sachverhaltes von Amts wegen (§ 88 Abs.1 AO), auch bezüglich der dem Kläger günstigen Umstände (§ 88 Abs. 2 AO). DieserGrundsatz wird durch Mitwirkungspflichten der Beteiligten ergänzt (§ 90 AO).Will der Kläger nicht riskieren, im Klageverfahren entgegengehalten zu bekommen, erhabe seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt, 784) ist er gut beraten, den Anforderungenbereits im Vorfeld eines belastenden Verwaltungsaktes und im Einspruchsverfahrenzu entsprechen. In der Darstellung <strong>des</strong> Sachverhaltes einer Klageschrift ist diesaufzuzeigen und zugleich zu verdeutlichen, ob und inwieweit das Finanzamt damitumgegangen ist.Bei der Sachverhaltsaufklärung ist zwischen § 90 Abs. 1 AO einerseits und § 90 Abs.2 AO andererseits zu unterscheiden: Bei § 90 Abs. 1 AO wird der Sachverhalt durchdas Finanzamt bzw. Finanzgericht aufgeklärt. Die sonstigen Verfahrensbeteiligtensind nur zur Mitwirkung bei der Ermittlung <strong>des</strong> Sachverhalts verpflichtet (§ 90 Abs. 1Satz 2 AO). Anders im Fall <strong>des</strong> § 90 Abs. 2 AO. Bezüglich der Vorgänge außerhalbder AO hat der Kläger und nicht das Finanzgericht den Sachverhalt aufzuklären unddie erforderlichen Beweismittel zu beschaffen, andernfalls das Finanzamt von demSachverhalt als wahrscheinlich ausgehen darf, wie er sich ihm unter Berücksichtigungvorliegender Beweismittel darstellt. 785) Diese Unterscheidung ist nicht auf das finanzamtlicheVerfahren begrenzt, da § 90 Abs. 2 AO gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO auchim finanzgerichtlichen Verfahren gilt.In der Darstellung <strong>des</strong> Sachverhaltes sollte unterschieden werden zwischen der Darstellung<strong>des</strong> steuerlich relevanten Sachverhaltes und der Beschreibung der bisherigenVerfahrensabläufe. Bei der Beschreibung <strong>des</strong> Sachverhaltes gilt es nicht nur, diesenaus eigener Sicht vollständig und unter Benennung von Beweismitteln 786) zu beschrei-784)785)786)BFH 11.12.2003 – V B 102/03, BFH/NV 2004, 649BFH 14.01.2000 - VIII B 72/99, n.V.; BFH 09.05.2006 – XI B 104/05, BFH/NV 2006, 1801,1803Ungeachtet der Amtsermittlungspflicht <strong>des</strong> FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) muß im finanzgerichtlichenVerfahren schriftsätzlich nicht nur der Sachverhalt dargestellt werden und ein eventuellerVorwurf fehlerhafter oder unterlassener Sachverhaltsaufklärung <strong>des</strong> Finanzamtes verdeutlichtwerden, es müssen vielmehr auch gebotene Beweisanträge gestellt werden: BFH 25.02.2002 – XB 124/01, BFH/NV 2002, 784, 785

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