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- 141 - 141V. Verfassungsrechtliche Rechtsansicht <strong>des</strong> Beschwerdeführers / RevisionsklägersVI. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage 776)1. Warum keine verfassungskonforme Auslegung, bezogen auf die streiterheblicheRechtsfrage? 777)2. Warum keine Billigkeitsmaßnahmen? 778)3. Verfassungsrechtliche Entscheidungserheblichkeit 779)4. Überzeugung – nicht nur Zweifel - betreffend Verfassungswidrigkeit derNorm 780)D. Verfahrensaussetzung wegen Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage 781)4734744753. Vorbemerkung zur KlagebegründungWie dem Wort „soll“ in § 65 Abs. 1 Satz 3 FGO zu entnehmen ist, gehört die Klagebegründungnicht zum notwendigen Inhalt einer Klage. Folglich kann seitens <strong>des</strong> FGdem Kläger auch keine Ausschlussfrist nach § 79b FGO zur Einreichung der Klagebegründunggesetzt werden. 782) Eine Klagebegründung entspricht lediglich einer prozessualenMitwirkungspflicht <strong>des</strong> Klägers, ohne deren Einhaltung das FG seiner Sachverhaltserforschungspflicht(76 FGO) nicht nachkommen kann. 783)In der Vorbemerkung der Klagebegründung sind die Schwerpunkte der nachfolgendenKlagebegründung, auf die es ankommt, quasi vor die Klammer zu ziehen. Damit sollfür das Gericht quasi der „rote Faden“ aufgezeigt werden, so dass die nachfolgendeKlagebegründung der Vertiefung <strong>des</strong>sen dient. Das Gericht wird bereits in der Vorbemerkungin verkürzter Form mit den Schwerpunkten der Klagebegründung unddamit <strong>des</strong> eigenen Standpunktes vertraut gemacht.Damit soll Transparenz geschaffen werden. Unter Beibehaltung der oben vorgeschlagenenGliederung der Klageschrift erleichtert sich der Verfasser der Klagebegründungdie Arbeit, wenn er die einzelnen Gliederungspunkte in folgender Reihenfolge ausfülltbzw. ausarbeitet:776)777)778)779)780)781)782)783)BVerfG 03.02.2003 – 1 BvL 11/02 – 13/02, 16/02 und 17/02, NvWZ 2003, 466, 467BVerfG 20.02.2002 – 1 BvL 19 – 21/97, 11/98, BVerfGE 105, 48, 56; BFH 06.11.2002 – XI R42/01, DStRE 2003, 287,288 f.BFH 06.11.2002 – XI R 42/01, DStRE 2003, 287,289BVerfG 20.02.2002 – 1 BvL 19 – 21/97, 11/98, BVerfGE 105, 48, 56; BVerfG 20.02.2002 – 2BvL 05/99, BVerfGE 105, 61, 67: Die Entscheidung <strong>des</strong> vorlegenden Gerichts muß von der Gültigkeitder Norm abhängen; BFH 06.11.2002 – XI R 42/01, DStRE 2003, 287,293BVerfG 03.02.2003 – 1 BvL 11/02 – 13/02, 16/02 und 17/02, NvWZ 2003, 466, 467BFH 06.11.2002 – XI R 42/01, DStRE 2003, 287,293BFH 19.01.2007 – VII B 50/06, BFH/NV 2007, 946, 947BFH 19.01.2007 – VII B 50/06, BFH/NV 2007, 946, 947

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