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- 139 - 139468469470kommen müßte, als im Falle der Gültigkeit der Norm. 761) Dabei kommt es für dieEntscheidungserheblichkeit auf die Entscheidungsformel der anstehenden Entscheidungan. 762) Ausnahmsweise kann es dann auf die Entscheidungsgründe ankommen,wenn diese für die Entscheidungsformel und die sich daraus ergebendenrechtlichen Wirkungen der Entscheidung von Bedeutung sein können. Diesist dann der Fall, wenn die Begründung der anstehenden Entscheidung,„soweit sie ihrerseits von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt, - unabhängigvom Wortlaut <strong>des</strong> Tenors – für Inhalt und Wirkung der Entscheidung rechtliche Bedeutungzukommt.“ 763)Im letzteren Fall kann mithin eine Entscheidungserheblichkeit der Vorlage wegenvom BVerfG festzustellender Nichtigkeit der Norm auch dann möglich sein,wenn sich am Tenor der anstehenden Entscheidung – ob mit oder ohne Vorlage –nichts ändern würde. Denn in einem solchen Ausnahmefall dürfte das FG bzw.der BFH die Klageabweisung nicht mit der Verfassungswidrigkeit einer Normbegründen. 764)BeispielErgibt erst die Begründung einer Klageabweisung, ob diese auf einer Beachtung der uneingeschränktenBerufsfreiheit abhängt und hängt die Beantwortung dieser Frage von derGültigkeit oder Ungültigkeit der beanstandeten Norm ab, dann ist nicht die Entscheidungsformelfür die Vorlage entscheidungserheblich, sondern in Verbindung mit diesersind es die Entscheidungsgründe. 765)BeispielIm Falle der Gültigkeit einer Norm müßte die Klage als unbegründet, im Falle der Verfassungswidrigkeitdagegen als unzulässig abgewiesen werden, weil dann die klagende Parteials rechtlich nicht existent und nicht als prozeßfähig zu behandeln wäre. 766)471cc)Aussetzung <strong>des</strong> RechtstreitesIst die Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angeregt worden, hat aber das FG bzw. derBFH dem unter Aussetzung <strong>des</strong> Rechtsstreites (§ 74 FGO) nicht Folge geleistet, dannist dies nur dann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Entscheidung<strong>des</strong> Gerichts willkürlich war. 767)761)762)763)764)765)766)767)BVerfG 06.11.1957 – 2 BvL 12 – 15/56, BVerfGE 7, 171, 173 f.; BVerfG 27.06.1991 – 2 BvL03/89, BVerfGE 84, 233, 236; Jarass/Pieroth, GG, Art. 100 Rdn. 11; Sachs/Sturm, GG, Art. 100Rdn. 15BVerfG 19.04.1977 – 1 BvL 25/76, BVerfGE 44, 297, 301; Jarass/Pieroth, GG, Art. 100 Rdn.12; Sachs/Sturm, GG, Art. 100 Rdn. 15BVerfG 19.04.1977 – 1 BvL 25/76, BVerfGE 44, 297, 301; Jarass/Pieroth, GG, Art. 100 Rdn. 12BVerfG 19.06.1985 – 1 BvL 57/79, BVerfGE 70, 191, 198; BVerfG 17.07.1961 – 1 BvL 44/55,BVerfGE 13, 97, 103BVerfG 17.07.1961 – 1 BvL 44/55, BVerfGE 13, 97, 103 f.BVerfG 19.06.1985 – 1 BvL 57/79, BVerfGE 70, 191, 198BVerfG 03.10.1961 – 2 BvR 04/60, BVerfGE 13, 132, 144

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