13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 138 - 138464465466467sich an dieser Stelle mit der Frage der verfassungskonformen Auslegung gesondertzu befassen, zu der das FG bzw. der BFH befugt sind. 755)Ist eine verfassungskonforme Auslegung möglich, so ist dem FG bzw. dem BFHgegenüber darzulegen, dass und warum diese geboten ist. Aber:„Im Wege der Auslegung darf es [das Gericht] allerdings nicht das gesetzgeberische Zielder Norm selbst in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle derGesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den Regelungsinhalt erstmals schaffen...“ 756)Der Prozeßbevollmächtigte ist mithin gehalten, die Frage der verfassungskonformenAuslegung schriftsätzlich nach gleichen Kriterien zu behandeln. 757) Kommter zu dem Ergebnis, eine verfassungskonforme Auslegung sei möglich, so scheideteine Vorlage zum BVerfG aus. Kommt er dagegen aus im einzelnen darzulegendenGründen zum Ergebnis, eine verfassungskonforme Auslegung kommenicht in Betracht, so gilt es dann – aber auch erst dann -, sich schriftsätzlich derweiteren Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG anzunehmen.(3) Alsdann gilt es, im einzelnen unter Auswertung der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfGund <strong>des</strong> verfassungsrechtlichen Schrifttums darzulegen, warum die streitgegenständlicheNorm verfassungswidrig sein soll. Vergleichbares kann unter engenVoraussetzungen auch für den Fall gesetzgeberischen Unterlassens gelten. 758) Dabeibietet es sich an, die Begründung nach gleichen Maßstäben vorzunehmen, wiesie das zur Vorlegung angerufene Gericht gegenüber dem BVerfG einhalten müßte(§ 80 Abs. 2 BVerfGG). Der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhaltund die rechtlichen Erwägungen sind erschöpfend darzulegen. Es ist nichtausreichend, diesen eigenen Vortrag durch Hinweise auf Ausführungen andererGerichte in anderen Verfahren zu ersetzen, es sei denn es handelt sich um allgemeingeteilte Einschätzungen eines anderen Bun<strong>des</strong>gerichtes. 759)(4) Schließlich gilt es, die Entscheidungserheblichkeit der Verfassungswidrigkeit derstreitgegenständlichen Norm für den Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreits darzulegen. Es istfolglich schriftsätzlich darzulegen, warum das Gericht zwingend 760) bei der Verfassungswidrigkeitder Norm bei seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis755)756)757)758)759)760)BVerfG 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 344; BVerfG 17.08.1995 - 1 BvL 17/85,HFR 1995, 748; FG Baden-Württemberg 19.03.2002 – 1 K 63/00, EFG 2002, 701, 702; FG Niedersachsen16.04.2003 – 7 K 723/98, EFG 2003, 1250, 1251 f.BVerfG 24.02.1988 – 1 BvL 23/86, BVerfGE 78, 20, 24Zur verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen Lüdemann JuS 2004, 27BVerfG 14.03.1996 - 2 BvL 19/94, HFR 1996, 430BVerfG 22.06.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 132; Sachs/Sturm, GG, Art. 100 GG Rdn.20Solange die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit in dem von ihmgewünschten Sinne entscheiden kann, ohne die für verfassungswidrig gehaltene Rechtsnorm anzuwenden,fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm: BVerfG,28.06.1983 - 1 BvL 31/82, BVerfGE 64, 251, 254; BVerfG 14.03.1996 - 2 BvL 19/94, HFR 1996,430

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!