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- 136 - 136sollte und deshalb dieserhalb dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt werdensollte. Immerhin hat sich in der Finanzgerichtsbarkeit inzwischen eine größereAufgeschlossenheit für verfassungsrechtliche Fragen eingestellt, als dies früher derFall war. 741) Dabei erstreckt sich eine solche verfassungsrechtliche Prüfung nicht nurauf eine verfassungsrechtliche Inhaltskontrolle der entscheidungserheblichen gesetzlichenErmächtigungsgrundlage, sondern auch auf einer Verfahrenskontrolle, ob nämlichdas entsprechende Gesetz auch in verfassungsgemäßer Weise zustande gekommenist. 742)457458459460bb)Kriterien für einen VorlageantragBei einem Vorlageantrag zum BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG handelt es sich umkeinen Antrag, den der Kläger beim FG oder BFH stellen könnte, sondern es handeltsich um einen Antrag, den nur das FG oder der BFH selbst gegenüber dem BVerfGstellen könnte. Folglich kann es aus Sicht des Klägers nur darum gehen, schriftsätzlichanzuregen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren das FG oder im Revisionsverfahrender BFH einen Vorlageantrag zum BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit der Norm,auf die es bezüglich des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ankommt, stellt.Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern,vielmehr ist mit großer Sorgfalt vorzugehen, wobei es ratsam sein kann, den angeregtenVorlageantrag samt Begründung quasi vorzuformulieren. Dies hat zugleich die„erzieherische Wirkung“, dass man sich mit all dem befassen muß, mit dem sich auchdas Gericht für den Fall der Vorlage befassen muß. Zu diesem Zweck ist darzulegen,- die konkrete einfachrechtliche Rechtsfrage, um die es geht,- der verfassungsrechtliche Bezug 743) und- Darlegung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, 744) insbesonderewer aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen dieserhalb einen Verstoßgegen das GG annimmt. 745)- Hinzu kommt die Darlegung, warum eine Vorlage des BFH zum BVerfG für denvorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll.741)742)743)744)745)Mellinghoff DStR 2003, Beilage 3 Seite 4*Mellinghoff DStR 2003, Beilage 3 Seite 5* f.z.B. BVerfG 14.01.2004 – 1 BvL 08/03, WM 2004, 339, 340, wonach Gründe anzuführen waren,daß und warum ein gesetzliches Verbot außerhalb einer dem Gesetzgeber überantworteten Regelungsmachtzur Bestimmung von Inhalten und Schranken des Eigentums liegen sollten.BVerfG 14.01.2004 – 1 BvL 08/03, WM 2004, 339BFH 02.09.1999 – V B 135/98, BFH/NV 2000, 312; BFH 15.07.2002 – VIII B 65/02, BFH/NV2003, 49
- 137 - 137461462463Wird die Klage darauf gestützt, dass eine entscheidungserhebliche deutsche Norm 746)- auf das Recht der europäischen Gemeinschaft incl. dem sekundären Gemeinschaftsrechtist Art. 100 Abs. 1 GG nicht anwendbar 747) -, auf der der angefochtene Bescheidaufbaut, verfassungswidrig sein soll, so scheint die Erfolgsaussicht der Klage davonabhängig zu sein, dass das FG bzw. der BFH dieserhalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GGdem BVerfG die Prüfung der Verfassungswidrigkeit besagter Norm vorlegt. 748) Diessetzt aber voraus, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit derNorm überzeugt ist und nicht nur Zweifel hat 749) und keine verfassungskonforme Auslegungmöglich ist. 750) Ob ein Vorlageantrag schriftsätzlich vorzutragen und zu begründenist, sollte vom Prozeßbevollmächtigten nach folgenden Kriterien beurteiltwerden:(1) Zunächst gilt es, die einfachrechtliche Rechtslage zu beschreiben. Dazu gehörtdie Darlegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Gesetzesmaterialien,die einfachrechtliche Rechtsprechung, die Meinung der Finanzverwaltungund das Fachschrifttum. Auch gilt es darzulegen, warum einfachgesetzliche Auslegungen751) oder Analogien auszuscheiden haben, die zu einem anderen Ergebnisführen könnten. 752) Es muß deutlich werden, warum unter Auswertung dieserGrundlagen der streitgegenständliche belastende Verwaltungsakt wohl nicht mitErfolg anzugreifen ist.(2) Sodann gilt es herauszuarbeiten, aufgrund welcher verfassungsrechtlichenGründe das einfachrechtliche Ergebnis zu beanstanden ist. Wird z.B. ein Verstoßdes angewendeten Steuergesetzes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt,bedarf es einer eingehenden Darlegung, dass und warum der Gesetzgeber seineGestaltungsfreiheit überschritten hat. 753) Dazu ist zusätzlich die Rechtsprechungdes BVerfG und das verfassungsrechtliche Schrifttum auszuwerten. Da eine Vorlagedann nicht möglich ist, wenn eine verfassungskonforme Auslegung derstreitgegenständlichen Norm durch das FG bzw. den BFH möglich ist, 754) hat man746)747)748)749)750)751)752)753)754)BVerfG 22.11.1983 – 2 BvL 5 bis 22/81, BVerfGE 65, 265, 277 m.w.N. . Sehr lesenswert DaraganDStR 2004, 170 f. zur Vorlage des BFH 22.05.2002 – II R 61/99, BStBl. II 2002, 598 betreffendweite Teile des ErbschaftssteuerrechtsBVerfG 13.03.2007 – 1 BvF 01/05, WM 2007, 1478, 1479; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art.100 Rdn. 1aBeispiel: BFH 18.07.2001 – I R 38/99, BFH/NV 2002, 148BVerfG 08.01.1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152; BVerfG 24.08.2000 - 1 BvL 32/94, n.V.;Jarass/Pieroth, GG, Art. 100 Rdn. 10; Sachs/Sturm, GG, Art. 100 Rdn. 14BVerfG 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 344; Jarass/Pieroth, GG, Art. 100 Rdn.10; Sachs/Sturm, GG, Art. 100 Rdn. 14; Lüdemann JuS 2004, 27BVerfG 12.04.1996 - 2 BvL 18/93, NJW 1996, 2086BVerfG 14.03.1996 - 2 BvL 19/94, HFR 1996, 430BFH 06.05.2003 – II B 73/02, BFH/NV 2003, 1185BVerfG 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 344; BVerfG 24.02.1988 – 1 BvL 23/86,BVerfGE 78, 20, 24; BVerfG 14.03.1996 - 2 BvL 19/94, HFR 1996, 430
- Seite 88 und 89: - 86 - 86267268geltenden Grundsätz
- Seite 90 und 91: - 88 - 88275Beklagte kann nur die B
- Seite 92 und 93: - 90 - 90285286Dort, wo außerhalb
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- Seite 146 und 147: - 144 - 144484485486- Gelingt dies
- Seite 148 und 149: - 146 - 146491492Pflicht zur Sachve
- Seite 150 und 151: - 148 - 148500501502Folglich war st
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- Seite 178 und 179: - 176 - 176590591592gg)Art. 12 Abs.
- Seite 180 und 181: - 178 - 178hat das BVerfG 1004) sic
- Seite 182 und 183: - 180 - 180601602603Soweit das BVer
- Seite 184 und 185: - 182 - 182605kk)Art. 2 Abs. 1, 20
- Seite 186 und 187: - 184 - 184613614gesetzliche Ermäc
- 137 - 137461462463Wird die Klage darauf gestützt, dass eine entscheidungserhebliche deutsche Norm 746)- auf das Recht der europäischen Gemeinschaft incl. dem sekundären Gemeinschaftsrechtist Art. 100 Abs. 1 GG nicht anwendbar 747) -, auf der der angefochtene Bescheidaufbaut, verfassungswidrig sein soll, so scheint die Erfolgsaussicht der Klage davonabhängig zu sein, dass das FG bzw. der BFH dieserhalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GGdem BVerfG die Prüfung der Verfassungswidrigkeit besagter Norm vorlegt. 748) Diessetzt aber voraus, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit derNorm überzeugt ist und nicht nur Zweifel hat 749) und keine verfassungskonforme Auslegungmöglich ist. 750) Ob ein Vorlageantrag schriftsätzlich vorzutragen und zu begründenist, sollte vom Prozeßbevollmächtigten nach folgenden Kriterien beurteiltwerden:(1) Zunächst gilt es, die einfachrechtliche Rechtslage zu beschreiben. Dazu gehörtdie Darlegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Gesetzesmaterialien,die einfachrechtliche Rechtsprechung, die Meinung der Finanzverwaltungund das Fachschrifttum. Auch gilt es darzulegen, warum einfachgesetzliche Auslegungen751) oder Analogien auszuscheiden haben, die zu einem anderen Ergebnisführen könnten. 752) Es muß deutlich werden, warum unter Auswertung dieserGrundlagen der streitgegenständliche belastende Verwaltungsakt wohl nicht mitErfolg anzugreifen ist.(2) Sodann gilt es herauszuarbeiten, aufgrund welcher verfassungsrechtlichenGründe das einfachrechtliche Ergebnis zu beanstanden ist. Wird z.B. ein Verstoß<strong>des</strong> angewendeten Steuergesetzes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügt,bedarf es einer eingehenden Darlegung, dass und warum der Gesetzgeber seineGestaltungsfreiheit überschritten hat. 753) Dazu ist zusätzlich die Rechtsprechung<strong>des</strong> BVerfG und das verfassungsrechtliche Schrifttum auszuwerten. Da eine Vorlagedann nicht möglich ist, wenn eine verfassungskonforme Auslegung derstreitgegenständlichen Norm durch das FG bzw. den BFH möglich ist, 754) hat man746)747)748)749)750)751)752)753)754)BVerfG 22.11.1983 – 2 BvL 5 bis 22/81, BVerfGE 65, 265, 277 m.w.N. . Sehr lesenswert DaraganDStR 2004, 170 f. zur Vorlage <strong>des</strong> BFH 22.05.2002 – II R 61/99, BStBl. II 2002, 598 betreffendweite Teile <strong>des</strong> ErbschaftssteuerrechtsBVerfG 13.03.2007 – 1 BvF 01/05, WM 2007, 1478, 1479; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art.100 Rdn. 1aBeispiel: BFH 18.07.2001 – I R 38/99, BFH/NV 2002, 148BVerfG 08.01.1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152; BVerfG 24.08.2000 - 1 BvL 32/94, n.V.;Jarass/Pieroth, GG, Art. 100 Rdn. 10; Sachs/Sturm, GG, Art. 100 Rdn. 14BVerfG 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 344; Jarass/Pieroth, GG, Art. 100 Rdn.10; Sachs/Sturm, GG, Art. 100 Rdn. 14; Lüdemann JuS 2004, 27BVerfG 12.04.1996 - 2 BvL 18/93, NJW 1996, 2086BVerfG 14.03.1996 - 2 BvL 19/94, HFR 1996, 430BFH 06.05.2003 – II B 73/02, BFH/NV 2003, 1185BVerfG 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337, 344; BVerfG 24.02.1988 – 1 BvL 23/86,BVerfGE 78, 20, 24; BVerfG 14.03.1996 - 2 BvL 19/94, HFR 1996, 430