13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 136 - 136sollte und <strong>des</strong>halb dieserhalb dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt werdensollte. Immerhin hat sich in der Finanzgerichtsbarkeit inzwischen eine größereAufgeschlossenheit für verfassungsrechtliche Fragen eingestellt, als dies früher derFall war. 741) Dabei erstreckt sich eine solche verfassungsrechtliche Prüfung nicht nurauf eine verfassungsrechtliche Inhaltskontrolle der entscheidungserheblichen gesetzlichenErmächtigungsgrundlage, sondern auch auf einer Verfahrenskontrolle, ob nämlichdas entsprechende Gesetz auch in verfassungsgemäßer Weise zustande gekommenist. 742)457458459460bb)Kriterien für einen VorlageantragBei einem Vorlageantrag zum BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG handelt es sich umkeinen Antrag, den der Kläger beim FG oder BFH stellen könnte, sondern es handeltsich um einen Antrag, den nur das FG oder der BFH selbst gegenüber dem BVerfGstellen könnte. Folglich kann es aus Sicht <strong>des</strong> Klägers nur darum gehen, schriftsätzlichanzuregen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren das FG oder im Revisionsverfahrender BFH einen Vorlageantrag zum BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit der Norm,auf die es bezüglich <strong>des</strong> streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ankommt, stellt.Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern,vielmehr ist mit großer Sorgfalt vorzugehen, wobei es ratsam sein kann, den angeregtenVorlageantrag samt Begründung quasi vorzuformulieren. Dies hat zugleich die„erzieherische Wirkung“, dass man sich mit all dem befassen muß, mit dem sich auchdas Gericht für den Fall der Vorlage befassen muß. Zu diesem Zweck ist darzulegen,- die konkrete einfachrechtliche Rechtsfrage, um die es geht,- der verfassungsrechtliche Bezug 743) und- Darlegung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, 744) insbesonderewer aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen dieserhalb einen Verstoßgegen das GG annimmt. 745)- Hinzu kommt die Darlegung, warum eine Vorlage <strong>des</strong> BFH zum BVerfG für denvorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll.741)742)743)744)745)Mellinghoff DStR 2003, Beilage 3 Seite 4*Mellinghoff DStR 2003, Beilage 3 Seite 5* f.z.B. BVerfG 14.01.2004 – 1 BvL 08/03, WM 2004, 339, 340, wonach Gründe anzuführen waren,daß und warum ein gesetzliches Verbot außerhalb einer dem Gesetzgeber überantworteten Regelungsmachtzur Bestimmung von Inhalten und Schranken <strong>des</strong> Eigentums liegen sollten.BVerfG 14.01.2004 – 1 BvL 08/03, WM 2004, 339BFH 02.09.1999 – V B 135/98, BFH/NV 2000, 312; BFH 15.07.2002 – VIII B 65/02, BFH/NV2003, 49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!