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- 132 - 132437438439440441442443nationaler Verwaltungsakt gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, dann soll mit demBVerfG das mit der AdV befaßte nationale Gericht darüber entscheiden, ob es demEuGH vorlegt, da es im einstweiligen Rechtsschutz selbst für ein letztinstanzlichesGericht keine Vorlagepflicht gebe. 720)Voraussetzung ist aber mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH, 721) dass das nationale Gericht(FG) davon überzeugt ist, dass aus denen vom Antragsteller genannten Gründenvorgenannte Zweifel zu Recht bestehen.Und hinzu kommen muß, dass- die AdV dringend ist, weil der Antragsteller sonst einen nicht wieder gut zu machendenSchaden erleidet, der kein reiner Geldschaden sein darf, 722)- dem Gemeinschaftsrecht nicht jede Wirksamkeit genommen wird, wenn es nichtsofort angewendet wird,- die AdV nur so lange gewährt werden darf, bis der EuGH selbst abschließendentschieden hat,- weshalb das FG im Hauptsacheverfahren dem EuGH vorzulegen hat.Dieselben Maßstäbe, gelten im Grundsatz auch für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.723)Hat das FG im Verfahren <strong>des</strong> einstweiligen Rechtsschutzes eine Vorlage verneint (dasFG ist ja gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet),die Aussetzung der Vollziehung oder eine einstweilige Anordnung abgelehnt,gegen diese Entscheidung aber die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO zugelassen,dann stellt sich die Frage, ob in Anbetracht der den BFH an sich gemäß Art.267 Abs. 3 AEUV treffenden Vorlagepflicht er prozessual zur Vorlage an den EuGHverpflichtet ist, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer entscheidungserheblichenVorlagefrage gegeben sind. Dies wird abgelehnt, weil eine Überprüfungder Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren möglich sei. 724) Davon macht derBFH Gebrauch. 725)720)721)722)723)724)725)BVerfG 07.12.2006 – 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521, 1522EuGH 21.02.1991 – Rs. C-143/88 und C- 92/89, NVwZ 1991, 460, 461Von FG Niedersachsen 13.07.2004 – 5 V 71/04, DStRE 2005, 725, 726 für den Fall einer Insolvenzgefahrund zwecks Abwendung von Verrechnungen mit anderen Steuerforderungen bejaht.EuGH 09.11.1995 – Rs. C- 465/93, NJW 1996, 1323Cordewener DStR 2004, 6, 11 u.H.a. eine nicht näher bezeichnete EuGH-Rechtsprechung.BFH 30.12.1996 - I B 61/96, BStBl II 1997, 466; BFH 17.12.1997 – I B 108/97, DStR 1998, 847;BFH 21.06.2001 – I B 141/00, DStR 2001, 1290; BFH 05.02.2001 – I B 140/00, BStBl. II 598;Cordewener DStR 2004, 6, 11

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