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- 130 - 130dort dann die Vorlage zum EuGH vorzunehmen. Dann aber müßte der BFH bereits imNichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Amts wegen prüfen, ob Vorlagegeründe fürihn gegeben sind, auch wenn dazu vom Beschwerdeführer in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungnichts vorgetragen wurde. Vorsichtshalbe sollte jedoch der Prozessbevollmächtigte<strong>des</strong> Beschwerdeführers bereits in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungdie für eine Vorlage sprechenden Gründe aufzeigen. 708) Ausreichendist allerdings, daß der Beschwerdeführer in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungdie Gemeinschaftsnorm und deren Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreitbenennt. 709) Es ist dann Sache <strong>des</strong> BFH aufgrund <strong>des</strong> Vorrangs <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtsund der Prüfungspflicht <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts von Amts wegen 710)auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von sich aus zu prüfen, ob eine Vorlagezum EuGH geboten ist oder die Revision zuzulassen ist. wenn seitens <strong>des</strong> FG gegenGemeinschaftsrecht verstoßen wurde,429430(4.3) AdV für den Fall einer Vorlage zum EuGHDer zum FG gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – AdV - (§ 69 FGO)setzt zwar gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO als Zulässigkeitsvoraussetzung 711) voraus,dass das Finanzamt zuvor einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat.Das finanzgerichtliche AdV-Verfahren gemäß § 69 FGO ist aber kein Rechtsmittelwegen der durch das Finanzamt abgelehnten AdV. Hat das FG einen Antrag auf Aussetzungder Vollziehung - ohne die Beschwerde zuzulassen - abgelehnt, kann einehiergegen erhobene "Beschwerde" nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegtwerden, da die Nichtzulassung der Beschwerde im Gegensatz zur Nichtzulassung einerRevision nicht selbständig angefochten werden kann. 712) In solchen Fällen unterliegenmithin ablehnende Entscheidungen <strong>des</strong> FG keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle.713)Im Hinblick auf die Entscheidung <strong>des</strong> EuGH vom 11.01.2001 kann sich folglich dieFrage stellen, ob darin nicht ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Verfassungsgrundsatz<strong>des</strong> effektiven Rechtsschutzes bestehen könnte, denn ein Vorabentscheidungsverfahrengemäß Art. 267 AEUV kann sich auch in Fragen <strong>des</strong> nationalenVerfahrensrechts stellen: 714)„Das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aller Entscheidungen einer nationalen Behör<strong>des</strong>tellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts dar, der sich ausden gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankertist (Urteile vom 15. Oktober1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987,708)709)710)711)712)713)714)BFH 12.12.2002 - VII B 115/02, BFH/NV 2003, 513Vorwerk FS f. Thode, 2005, Seite 645, 651Vorwerk FS f. Thode, 2005, Seite 645, 651BFH 03.09.1996 - XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56; BFH 18.08.1998 - XI S 7/98, BFH/NV 1999,210 BFH 23.05.2000 - IX S 4/00, n.V.BFH 12.02.1996 - III B 47/95, BFH/NV 1996, 753Zur Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde s.o. Rdn. 152 ff.Oexle NVwZ 2002, 1328

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