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- 129 - 129426427wand in einem anderen Verfahren ermöglicht. 701) Etwas anderes gilt nur dann, wenneine Privatperson durch eine Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist;dann kann besagte Privatperson gemäß Art. 263 Abs. 3 AEUV dagegen vorgehen. 702)Es spricht daher einiges dafür, auch für den Fall einer Scheinrichtlinie bzw. der Frage,ob man selbst und unmittelbar von einer Richtlinie betroffen ist, nur eine Inzidentprüfungzuzulassen, was wiederum in einem Steuerprozess einen Vorlageantrag erfordernwürde, um auf diesem Wege solche Fragen prüfen zu lassen. Denn der EuGH verweistdarauf, Art. 263 AUEV (= Art. 241 EG a.F.) sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes,mittels nationaler Gerichte durch ein Vorabentscheidungsverfahren dieFrage der Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen überprüfen zu lassen. 703) EineAusnahme bilde nur Art. 263 Abs. 3 AEUV, wonach eine natürliche Person oder juristischePerson gegen sie ergangene Entscheidungen der Gemeinschaft direkt beimEuGH anfechten kann/muß. 704) Es bedarf folglich einer sorgfältigen Prüfung, ob manauf ein Vorabentscheidungsverfahren mit Vorlageantrag beim FG oder BFH angewiesenist oder ob eine direkte Klagebefugnis zum EuGH wegen Art. 263 Abs. 3 AEUVgegeben ist.Die Anregung an das FG, dem EuGH vorzulegen, könnte schriftsätzlich in der Weiseaufgebaut werden, wie sie auch Gegenstand eine Vorlage und Vorlagebegründungdurch das FG sein könnte: 705)428(4.2.2) Begründung eines Vorlageantrages im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntgegen der Meinung <strong>des</strong> BFH 706) ist dieser bei Zugrundelegung der Rechtsprechung<strong>des</strong> EuGH 707) auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Vorlage gemäß Art.267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, wenn eine vom EuGH zu klärende gemeinschaftsrechtlicheFrage entscheidungserheblich ist, sofern er nicht die Revision zuläßt, um701)702)703)704)705)706)707)EuGH 14.12.1962 – 31/62 und 33/62, Slg. 1962, 1029, 1042; EuGH 16.07.1981 – 33/80, Slg.1981, 2141 Rdn. 17; EuGH 11.07.1985 – 87/77, 130/77, 22/83, 09/84, 10/84, Slg. 1985, 2523Rdn. 36; EuGH 28.06.1993 – C-64/93, Slg. 1993, I-3595, Rdn. 19; EuGH 15.02.2001 – C-239/99,Beilage zu BFH/NV 8/2001, 150, 153EuGH 25.07.2002 – Rs. C-50/00 P (Union de Pequenos agricultores/Rat), Slg. 2002, I-6677;Lindner NVwZ 2003, 569EuGH 27.09.1983 – 216/82, Slg. 1983, 2771 Rdn. 10 und 12; EuGH 15.02.2001 – C-239/99, Beilagezu BFH/NV 8/2001, 150, 153EuGH 15.02.2001 – C-239/99, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 150, 153Beispiele: BFH 28.04.2004 – I R 39/04, ZSteu 2004, R-249, R-250 f.; FG Köln 24.06.2004 – 2 K2241/02, ZSteu 2004, R-273, R-274 f.BFH 14.05.2002 - VII B 76/01, n.V. kommt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eineAussetzung <strong>des</strong> Verfahrens und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht in Betracht,weil insoweit nur über den Zugang zum BFH entschieden werde. Nach BFH 12.12.2002 - VII B115/02, BFH/NV 2003, 513 kann aber die Vorlagewürdigkeit ein Revisionszulassungsgrund gemäߧ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Einheitlichkeit der Rechtsprechung) sein.EuGH 04.06.2002 – Rs. C-99/00 (Kenny Roland Lyckeskog) Rdn. 14 – 18: „Stellt sich aber eineFrage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, so istdas oberste Gericht nach Artikel 234 Absatz 3 EG verpflichtet, dem Gerichtshof entweder imStadium der Zulassungsprüfung oder in einem späteren Stadium eine Vorabentscheidungsfragevorzulegen.“

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