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- 124 - 124406Über die Dauer finanzgerichtlicher Verfahren 672) wurde oben das Erforderliche bereitsgesagt. Wird ein Vorlageantrag gestellt und macht das FG von § 100 Abs. 3 FGO Gebrauchbzw. entspricht dem Vorlageantrag oder muß für den Fall der Zurückweisungdes Vorlageantrages eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 2 FGO ins Auge gefaßt werden,dann verlängert sich dadurch die Verfahrensdauer eines ohnehin langwierigenfinanzgerichtlichen Verfahrens nochmals erheblich. 673) Die durchschnittliche Dauereines Vorabentscheidungsverfahrens beträgt nämlich inzwischen 17,1 Monate. 674)Diese Verfahrensdauer ist zu der vor dem FG bzw. dem BFH hinzuzurechnen.407(4.1.1) Vorlagepflicht des FGGemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist das FG berechtigt, nicht verpflichtet, dem EuGHvorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht allerdings auch für das FG dann, wenn Sekundärrechtsakteder EU als primärechtswidrig erachtet werden bzw. beim FG Bedenkengegen die Gültigkeit von EU-Recht besteht, ohne daß eine Überzeugung der Nichtigkeitgegeben sein muß. Dies deshalb, damit die Wahrung der Rechtseinheit undRechtssicherheit des EU-Rechts gesichert bleibt. 675)408409410(4.1.2) Vorlagepflicht des BFHFür den BFH als letztinstanzliches Gericht besteht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV eineVorlagepflicht. Dies in Fällen entscheidungserheblicher Fragen- der Auslegung der Verträge oder- der über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungenoder sonstigen Stellen der Union,- und falls der BFH von einer Rechtsprechung des EuGH abweichen möchte. 676)672)673)674)675)676)Nach BVerfG 28.03.1996 - 1 BvR 1622/89, HFR 1996, 827 stellt überlange Verfahrensdauerkeine Grundrechtsverletzung i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG dar; a. A. im Hinblick auf einen Verstoßgegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wogegen aber die deutsche Gerichtsbarkeit incl. der des BVerfG resistentzu sein scheint: EGMR 16.09.1996 – 57/1995/563/649, EUGRZ 1996, 514; EGMR01.07.1997 – 48-1996-667-853, NJW 1998, 2961; EGMR 01.07.1997 – 125/1996/744/943, NJW1997, 2809; EGMR 25.02.2000 – 29357/95, NJW 2001, 211; EGMR 27.02.2000 – 33379/96,NJW 2001, 213Iglesias NJW 2000, 1889, 1894NJW-Aktuell 2010, Heft 13, Seite 12 - Zur Verfahrensdauer vorheriger Jahre: Groh EuZW 2002,460, 462 u.H.a. Jahresbericht der Gemeinschaftsgerichte 2000, Seite 261; Pache/Knauff NVwZ2004, 16Callies NJW 2013, 1905, 1906 m.w.N.Callies NJW 2013, 1905, 1906 m.w.N.

- 125 - 125411412(4.2) Voraussetzungen des Art. 267 AEUV (= Art. 234 EG a.F.)(4.2.1) Begründung eines Vorlageantrages im finanzgerichtlichen VerfahrenGeht es nicht um Fragen der Auslegung von Normen des nationalen Rechts sondernum Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, für die nicht ein nationales Gerichtsondern der EuGH zuständig ist, so stellt sich dann – aber auch erst dann – dieVorlagefrage. 677) Denn das Vorlageverfahren soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaateine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit Normen des Gemeinschaftsrechtsnicht in Einklang steht. 678) Alleine das nationale Gericht hat über dieVorlageerheblichkeit zu entscheiden. 679)Folglich ist es wichtig, in einer Klageschrift mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug herauszuarbeiten,welches die gemeinschaftsrechtlichen Bezüge sind, 680) warum die gemeinschaftsrechtlicheFrage entscheidungserheblich ist, warum das FG diese im Rahmenrichtlinienkonformer Auslegung (nicht) selbst beantworten kann 681) /muß bzw.warum das FG die Grenzen richtlinienkonformer Auslegung überschreiten würde undsich deshalb die Vorlagefrage stellt. 682) Denn das zur Vorlage ersuchte Gericht müßtefür den Fall der Vorlage die Gründe aufzeigen, die für eine Vorlage entscheidungserheblichsind. Es müßte folglich die Gründe für die Wahl von Gemeinschaftsbestimmungenerläutern und ausführen, welcher Bezug zu Bestimmungen der nationalenRechtsordnung besteht. 683) Dann sollte sich ein Prozeßbevollmächtigter es sich zurAufgabe machen, dem auch bereits in seinen schriftsätzlichen Ausführungen zu entsprechen,wenn er eine Vorlage für notwendig und entscheidungserheblich hält. Dabeigilt es zu beachten, dass bei der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschriftnicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch die Zusammenhänge undZiele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. 684) Folglich bietet es677)678)679)680)681)682)683)684)EuGH 19.09.2000 – C-454/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 33, 35Beispiele für Vorlagen durch den BFH: BFH 30.11.2000 – V R 30/00, BB 2001, 292; BFH14.12.2000 – V R 54/98, BFH/NV 2001, 565; BFH 21.02.2001 – XI R 29/00, BStBl II 2001, 582;BFH 22.02.2001 - V R 26/00, BFH/NV 2001, 992; BFH 24.04.2001 – VII R 01/00, BFH/NV2001, 1093; BFH 17.05.2001 – V R 34/99, BFH/NV 2001, 1356; BFH 27.09.2001 – V R 32/00,BFH/NV 2002, 143EuGH 24.05.1977 – 107/76, Slg. 1977, 957 Rdn. 5; EuGH 27.10.1982 – 35/82 und 36/82, Slg.1982, 3723 Rdn. 8; EuGH 22.01.2001 – C-393/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 105, 107EuGH 15.05.2003 – Rs. C-300/01 (Salzmann), Slg. 2003, I-4899 Rdn. 30s.u. Rdn. 402 ff.z.B. weil der EuGH bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidunggewesen ist: EuGH 27.03.1963 – Rs. 28 bis 30/62, Slg. 1963, 65, 80; EuGH C-99/00, Schlussantragdes Generalanwalts Tizzano vom 21.02.2002, Rdn.58Zur Berechtigung bzw. Verpflichtung nationaler Gerichte, dem EuGH von Amts wegen oder aufAnregung von Parteien Fragen nach der Auslegung oder Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts vorzulegenund der Bindung des vorlegenden Gerichts an ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren:EuGH 14.12.2000 – C-446/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 40, 43EuGH 21.01.2003 – Rs. C-318/00 (Bacardi Martini), EWS 2003, 130 Rdn. 44; EuGH 15.07.2004– Rs. C-315/02 (Lenz), Beilage zu BFH/NV 10/2004, 351 Rdn. 52EuGH 17.11.1983 – 292/82, Slg. 1983, 3781 Rdn. 12; EuGH 21.02.1984 – 337/82, Slg. 1984,1051 Rdn. 10; EuGH 19.09.2000 – C-156/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 98, 101

- 125 - 125411412(4.2) Voraussetzungen <strong>des</strong> Art. 267 AEUV (= Art. 234 EG a.F.)(4.2.1) Begründung eines Vorlageantrages im finanzgerichtlichen VerfahrenGeht es nicht um Fragen der Auslegung von Normen <strong>des</strong> nationalen Rechts sondernum Fragen der Auslegung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts, für die nicht ein nationales Gerichtsondern der EuGH zuständig ist, so stellt sich dann – aber auch erst dann – dieVorlagefrage. 677) Denn das Vorlageverfahren soll verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaateine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit Normen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtsnicht in Einklang steht. 678) Alleine das nationale Gericht hat über dieVorlageerheblichkeit zu entscheiden. 679)Folglich ist es wichtig, in einer Klageschrift mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug herauszuarbeiten,welches die gemeinschaftsrechtlichen Bezüge sind, 680) warum die gemeinschaftsrechtlicheFrage entscheidungserheblich ist, warum das FG diese im Rahmenrichtlinienkonformer Auslegung (nicht) selbst beantworten kann 681) /muß bzw.warum das FG die Grenzen richtlinienkonformer Auslegung überschreiten würde undsich <strong>des</strong>halb die Vorlagefrage stellt. 682) Denn das zur Vorlage ersuchte Gericht müßtefür den Fall der Vorlage die Gründe aufzeigen, die für eine Vorlage entscheidungserheblichsind. Es müßte folglich die Gründe für die Wahl von Gemeinschaftsbestimmungenerläutern und ausführen, welcher Bezug zu Bestimmungen der nationalenRechtsordnung besteht. 683) Dann sollte sich ein Prozeßbevollmächtigter es sich zurAufgabe machen, dem auch bereits in seinen schriftsätzlichen Ausführungen zu entsprechen,wenn er eine Vorlage für notwendig und entscheidungserheblich hält. Dabeigilt es zu beachten, dass bei der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschriftnicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch die Zusammenhänge undZiele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. 684) Folglich bietet es677)678)679)680)681)682)683)684)EuGH 19.09.2000 – C-454/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 33, 35Beispiele für Vorlagen durch den BFH: BFH 30.11.2000 – V R 30/00, BB 2001, 292; BFH14.12.2000 – V R 54/98, BFH/NV 2001, 565; BFH 21.02.2001 – XI R 29/00, BStBl II 2001, 582;BFH 22.02.2001 - V R 26/00, BFH/NV 2001, 992; BFH 24.04.2001 – VII R 01/00, BFH/NV2001, 1093; BFH 17.05.2001 – V R 34/99, BFH/NV 2001, 1356; BFH 27.09.2001 – V R 32/00,BFH/NV 2002, 143EuGH 24.05.1977 – 107/76, Slg. 1977, 957 Rdn. 5; EuGH 27.10.1982 – 35/82 und 36/82, Slg.1982, 3723 Rdn. 8; EuGH 22.01.2001 – C-393/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 105, 107EuGH 15.05.2003 – Rs. C-300/01 (Salzmann), Slg. 2003, I-4899 Rdn. 30s.u. Rdn. 402 ff.z.B. weil der EuGH bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidunggewesen ist: EuGH 27.03.1963 – Rs. 28 bis 30/62, Slg. 1963, 65, 80; EuGH C-99/00, Schlussantrag<strong>des</strong> Generalanwalts Tizzano vom 21.02.2002, Rdn.58Zur Berechtigung bzw. Verpflichtung nationaler Gerichte, dem EuGH von Amts wegen oder aufAnregung von Parteien Fragen nach der Auslegung oder Gültigkeit <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts vorzulegenund der Bindung <strong>des</strong> vorlegenden Gerichts an ein Urteil <strong>des</strong> EuGH im Vorabentscheidungsverfahren:EuGH 14.12.2000 – C-446/98, Beilage zu BFH/NV 5/2001, 40, 43EuGH 21.01.2003 – Rs. C-318/00 (Bacardi Martini), EWS 2003, 130 Rdn. 44; EuGH 15.07.2004– Rs. C-315/02 (Lenz), Beilage zu BFH/NV 10/2004, 351 Rdn. 52EuGH 17.11.1983 – 292/82, Slg. 1983, 3781 Rdn. 12; EuGH 21.02.1984 – 337/82, Slg. 1984,1051 Rdn. 10; EuGH 19.09.2000 – C-156/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 98, 101

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