13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 122 - 122401402403Fragen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts gesetzlicher Richter im Sinne <strong>des</strong> Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG. 658)Vorsorglich sollte in der Begründung eines Vorlageantrages mit angesprochen werden,dass das FG zur Vorlage nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet sein kann.Dieser Vortrag sollte auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgen, weildann, wenn das FG nicht vorlegt, die Revision nicht zugelassen wird und ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenerfolglos bleibt, Rechtswegerschöpfung eingetretenist, die es im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt, wegen Entzugs <strong>des</strong> gesetzlichenRichters Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben. 659)Für den Fall eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) wendet der EuGHnicht Normen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts auf einen konkreten Fall an und beurteilt auchnicht die Vereinbarkeit von nationalen Normen mit dem Gemeinschaftsrecht, 660) ergibt im Falle der Anrufung durch ein nationales Gericht diesem aber Hinweise, wiedas Gemeinschaftsrecht auszulegen ist, 661) wobei der EuGH aus den vorgelegten Fragenund dem vorgetragenen Sachverhalt aber das herausschälen kann, was die Auslegung<strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts betrifft und dem vorlegenden Gericht eine Lösung seinerRechtsfrage ermöglicht. 662) Die Auslegung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts ist folglich658)659)660)661)662)BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, WM 2001, 749BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, WM 2001, 749, 751. Zwar hatte das BVerfG nur im Hinblickauf eine Vorlagepflichtverletzung <strong>des</strong> letztinstanzlichen Gerichts entschieden, es lassen sichaber aus dieser Entscheidung Andeutungen entnehmen, dass der Entzug <strong>des</strong> gesetzlichen Richtersauch bei einer unterlassenen Vorlage <strong>des</strong> Instanzgerichts relevant werden könnte. Siehe auchClausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 575. Sollte auch dieseVerfassungsbeschwerde erfolglos bleiben, bliebe dann nur noch die Möglichkeit, mittels einerBeschwerde durch die EG-Kommission gem. Art. 226 EG ein Vertragsverletzungsverfahren derBun<strong>des</strong>republik Deutschland vor dem EuGH anzuregen. Dazu Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwältefür Steuerrecht, 1999, Seite 565, 574. Denkbar wäre auch statt <strong>des</strong>sen ein gemeinschaftsrechtlicherStaatshaftungsanspruch, wenn einem Einzelnen ein schaden <strong>des</strong>halb entsteht, wenn einFinanzamt einen belastenden Verwaltungsakt unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erläßt undgleichwohl das Finanzgericht bzw. der BFH dem EuGH nicht vorgelegt haben und das BVerfGeine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht annehmen würde(analog EuGH 28.06.2001 – Rs. C-118/00, EuZW 2001, 477, 479 f.EuGH 30.09.2003 – Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich), NJW 2003, 3539. Rdn. 60EuGH 04.07.2006 – Rs. C-212/04 (ADENELER), NJW 2006, 2465 Rdn. 41EuGH 03.03.1994 – Rs. C-332/92, C-333/92 und C-335/92 (Eurico Italia u.a.), Slg. 1994, I-711Rdn. 19; EuGH 13.01.2000 – Rs. C-254/98 (TK Heimdienst), Slg. 2000, I-151 Rdn. 12; EuGH05.03.2002 – Rs. C-515/99 u.a. (Reisch u.a), Slg. 2002, I-2157 Rdn. 22; EuGH 15.05.2003 – Rs.C-300/01 (Salzmann), Slg. 2003, I-4899 Rdn. 28; EuGH 30.09.2003 – Rs. C-224/01 (Köbler/Österreich),NJW 2003, 3539. Rdn. 60; EuGH 15.07.2004 – Rs. C-365/02 (LINDFORS), Slg.2004, I-7183 Rdn. 32 m.w.N.; EuGH 07.09.2004 – Rs. C-456/02 (Trojani), Slg. 2004,. I-7573Rdn. 38 m.w.N.; EuGH 21.02.2006 – Rs. C-152/03 (Ritter-Coulais), DStR 2006, 362 Rdn. 29m.w.N.; EuGH 04.07.2006 – Rs. C-212/04 (ADENELER), NJW 2006, 2465 Rdn. 42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!