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PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

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- 121 - 121397398399400Fraglich war, ob ein FG, das gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat,dadurch zum letztinstanzlichen Gericht würde, so dass es kein Vorlageermessengemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV sondern eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs.3 AEUV hätte. Indem nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH einzulegenist, wird man wohl mit der neueren Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH 649) sagenmüssen, dass in diesem Fall für das FG keine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs.3 AEUV gegeben ist. Eine andere Frage ist eine Vorlagepflicht für ein solchesFG gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 650)- Das FG bzw. der BFH muß dem EuGH als gesetzlichem Richter im Sinne vonArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorlegen, wenn„zu einer entscheidungserheblichen 651) Frage <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts einschlägigeRechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofes noch nicht vorliegt oder wenn eine vorliegendeRechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nichterschöpfend beantwortet hat.“ 652)Ungeachtet <strong>des</strong>sen besteht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH 653) auch für nicht letztinstanzlicheGerichte eine Vorlagepflicht, wenn die Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichenNorm in Frage steht und das vorlageberechtigte Gericht die Vorschrift fürungültig hält. 654) Umgekehrt besteht auch eine Vorlagepflicht für Instanzgericht, wennes eine vom EuGH bereits als ungültig erklärte Vorschrift als gültig ansehen möchte.655) Und schließlich besteht eine Vorlagepflicht dann, wenn ein deutsches (Finanz-)Gericht einer bereits vorliegenden Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH nicht folgen möchte, umklären zu lassen, ob der EuGH unter Berücksichtigung neuer Argumente nicht vonfrüheren Urteilen abrücken sollte. 656)Indem das nationale Gericht Gemeinschaftsrecht durchzusetzen hat, um damit demEinzelnen die Rechte zu gewährleisten, die ihm nach dem Rechtsschutzsystem <strong>des</strong>Gemeinschaftsrechts zustehen, ist im Grunde das nationale Gericht auch erstinstanzlichesGemeinschaftsgericht im funktionellen Sinne. 657) Gleichzeitig ist der EuGH in649)650)651)652)653)654)655)656)657)EuGH 04.06.2002 – Rs. C-99/00, EuZW 2002, 476, 478 = Beilage zu BFH/NV 10/2002, 148, 150S.u. Rdn. 311Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage siehe insbesondere Clausnitzer, FS 50 JahreFachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 569 f.BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, WM 2001, 749, 751. Kursivsetzungen durch den Autor. Soauch Cremer EuZW 2001, 453, 456; W. <strong>Wagner</strong>, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999,Seite 555, 557. Wenn W. <strong>Wagner</strong> (aaO) meint, ein FG könne vorlegen, müsse aber nicht vorlegen,so betrifft dies nur Art. 234 Abs. 2 EG, nicht aber Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.EuGH 22.10.1987 – Rs. 314/85, NJW 1988, 1451; EuGH 17.07.1997 – Rs. C-334/95, EuZW1997, 629Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 570EuGH 27.03.1963 – Rs. 28 – 30/62, EuGHE 1963, 63, 81; Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwältefür Steuerrecht, 1999, Seite 565, 569 f.; Iglesias NJW 2000, 1889, 1891EuGH 17.10.1990 – RS. C-10/89, NJW 1991, 626; Iglesias NJW 2000, 1889, 1891Groh EuZW 2002, 460, 462; Pache/Knauff NVwZ 2004, 16, 17

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