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- 118 - 118392Vorlagerecht zum EuGH zusteht. 626) In einem Schriftsatz eine Vorlagenotwendigkeitdarzulegen bedeutet aber, daß auszuführen ist, daß und warum das FG bzw. der BFHentscheidungserheblich darauf angewiesen ist, daß der EuGH Hinweise zur Beurteilung<strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts geben kann, die dem FG bzw. dem BFH bei der Beurteilungeiner nationalen Rechtsvorschrift nützlich sein kann, 627) weil sich dies wederaus der Richtlinie selbst noch aus der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH beantworten läßt. Dadas nationale Gericht bei einer Vorlage zum EuGH nicht nur klärungsbedürftige, klärungsfähigeund entscheidungserhebliche Fragen an den EuGH zu richten hat, sondernauch den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen zu beschreiben hat, der für die gestelltenFragen bedeutsam ist, 628) sollte auch der Anwalt in dem Schriftsatz, in welchem ereine Aussetzung <strong>des</strong> laufenden Rechtsstreites samt Vorlage zum EuGH anregt, demGericht quasi eine Vorlage beschreiben. Und da ein vorlegen<strong>des</strong> Gericht mit seinenAngaben bei der Vorlage nicht nur eine Vorlageentscheidung <strong>des</strong> EuGH ermöglichensoll, sondern zudem auch den Regierungen von Mitgliedstaaten und anderen Beteiligteneröffnen soll, zur Tragweite der unterbreiteten Fragen Erklärungen abzugeben, 629)sollte der Anwalt <strong>des</strong> Steuerpflichten bei der von ihm dem FG/BFH schriftsätzlichangeregten Vorlagefrage dies ebenfalls mit berücksichtigen. Denn was seitens <strong>des</strong>nationalen Gerichts für ein Vorabentscheidungsverfahren per Vorlage zum EuGHdann für notwendig und entscheidungserheblich erachtet wird, gehört alleine zumVerantwortungsbereich <strong>des</strong> nationalen Gerichts. 630) Ist dann vom nationalen Gerichteine Vorlage erst einmal vorgenommen worden, besteht dann für den EuGH die Vermutungder Entscheidungserheblichkeit, deren Richtigkeit der EuGH nicht mehr überprüft.631) Denn der EuGH ist nur befugt, auf der Grundlage <strong>des</strong> vom nationalen Gerichtunterbreiteten Sachverhaltes sich zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschriftzu äußern. 632)Prozessual kann ein solcher Vorlageantrag beim FG – Senat oder Einzelrichter (§ 6Abs. 1 FGO bzw. § 79a FGO) 633) - auf zweierlei gestützt werden:- Gemäß Art 267 Abs. 2 AEUV kann das FG – gemäß Art 267 Abs. 3 AEUV mußder BFH – in Auslegungsfragen für eine Vorabentscheidung <strong>des</strong> EuGH diesemvorlegen, wenn eine Frage im Sinne <strong>des</strong> Art. 267 Abs. 1 AEUV gestellt worden626)627)628)629)630)631)632)633)Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 566; W. <strong>Wagner</strong>, FS 50Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 555, 556 f.EuGH 13.01.2000 – Rs. C-254/98 (TK Heimdienst), Slg. 2000, I-151 Rdn. 12; EuGH 05.03.2002– Rs. C-515/99 u.a. (Reisch u.a), Slg. 2002, I-2157 Rdn. 22; EuGH 15.05.2003 – Rs. C-300/01(Salzmann), Slg. 2003, I-4899 Rdn. 28EuGH 12.04.2005 – Rs. C-145/03 (Keller), Slg. 2005, I-2529 Rdn. 29EuGH 12.04.2005 – Rs. C-145/03 (Keller), Slg. 2005, I-2529 Rdn. 30EuGH 16.02.2006 – Rs. C-500/04 (Proxxon), Slg. 2006, I-1545 Rdn. 17 m.w.N.; EuGH08.05.2008 – Rs. C-491/06 (Danske Svineproducenter), EuZW 2008, 411 Rdn. 23EuGH 01.12.2005 – Rs. C-213/04 (Burtscher), Slg. 2005, 10309 Rdn. 35EuGH 08.05.2008 – Rs. C-491/06 (Danske Svineproducenter), EuZW 2008, 411 Rdn. 23W. <strong>Wagner</strong>, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 555, 557, wobei der EuGH05.06.1997 – Rs. C-105/94, Slg. 1997, I-2971 nicht prüft, ob die Vorlageentscheidung <strong>des</strong> nationalenGerichts den nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozessvorschriften entspricht.

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