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- 117 - 117beurteilen soll, 622) empfiehlt es sich, für einen solchen Fall in der KlagebegründungAnhaltspunkte zu beschreiben.391(4.) Vorlageantrag zum EuGH 623)(4.1) AllgemeinesEs empfiehlt sich, bei Abfassung einer Klage 624) zum Finanzgericht mit zu überprüfen,ob die nach deutschem Steuerrecht zu beurteilende Rechtslage bei Gemeinschaftsbezugauch mit europäischem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt. 625) Wäre dies nämlichnicht der Fall und wäre aufgrund einer Abweichung davon der Kläger dadurch individuellund unmittelbar betroffen, dann bietet es sich an, neben den üblichen Klageanträgenbeim FG zusätzlich in der Klageschrift beim FG einen Vorlageantrag zumEuGH zu stellen und zu begründen, zumal einem Verfahrensbeteiligten kein eigenes622)623)624)625)EuGH 18.10.1990 – Rs. C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi), Slg. 1990, I-3763; EuGH 15.12.1995 –Rs. C-415/93, Slg 1995, I-4921 Rdn. 59; EuGH 22.01.2002 – Rs. C-218/00, Slg. 2002, I-691 Rdn.18; EuGH 25.04.2002 – Rs. C-183/00, Slg. 2002, 3905 Ziff. 1; EuGH 07.01.2003 – Rs. C-306/99(BIAO), DStRE 2003, 69 Rdn. 88 auf den Vorlagebeschluss <strong>des</strong> FG Hamburg; so auch SchlußanträgeGeneralanwalt Jocobs vom 15.11.2001 – Rs. C-306/99 Rdn. 44, 46 i.H.a. Vorlagebeschluß<strong>des</strong> FG Hamburg 22.04.1999 – II 23/97, EFG 1999, 1022, 1023. Ferner Bärenz DStR 2003, 492,493; Lohse EWS 2003, 129;Beispiele: BFH 07.05.2002 – VII R 39/01, BFH/NV 2002, 1117; AnwBl 1999, Beilage 7: „EuropäischerGerichtshof und Europäisches Gericht erster Instanz – Hinweise für die Prozessvertreter-“; zur Auslegung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts und Vorlagepflicht nach Art. 234 EG siehe GrohEuZW 2002, 460Bei Zweifeln über die EG-Konformität einer deutschen gesetzlicher Regelung kann im AdV-VerfahrenAussetzung der Vollziehung gewährt werden, es ist im AdV-Verfahren jedoch keine Vorabentscheidung<strong>des</strong> EuGH einzuholen, so: EuGH 21.02.1991 – Rs. C-143/88 und C-92/89, NVwZ1991, 460; BFH 30.12.1996 - I B 61/96, BStBl II 1997, 466; BFH 21.06.2001 – I B 141/00, DB2001, 1648, 1650; Iglesias NJW 2000, 1889, 1893; a. A. Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwältefür Steuerrecht, 1999, Seite 565, 566 hält ausnahmsweise auch das FG in einem Verfahren nach§ 69 FGO für aussetzungsberechtigt (§ 74 FGO) und vorlageberechtigt. Zur Verneinung europarechtlicherZweifel als Aussetzungsgrund BFH 29.03.2001 – III B 79/00, BFH/NV 2001, 1244,1246 f.Nach Iglesias NJW 2000, 1889, 1893 kann u.H.a. EuGH 09.11.1995 – Rs. C-466/93, EuZW1995, 836 einstweiliger Rechtsschutz durch nationale Gerichte bei auf einer Gemeinschaftsverordnungberuhendem Abgabenbescheid aber nur unter folgenden engen Voraussetzungen durchnationale Gerichte gewährt werden, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller GemeinschaftsbürgerRechnung zu tragen:„- wenn sie [nationale Gerichte] erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschafthaben und diese Gültigkeitsfrage dem EuGH vorlegen,- wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass der vorläufige Rechtsschutz erforderlichist, um zu vermeiden, dass die ihn beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachendenSchaden erleidet;- dass die nationalen Gerichte bei ihrer Prüfung das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigenund- dass sie die einschlägige Rechtsprechung [<strong>des</strong> EuGH] beachten.“Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 568; W. <strong>Wagner</strong>, FS 50Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 555, 559; Cordewener DStR 2004, 6, 10 f... GemäßEuGH 11.03.1980 – Rs. 104/99, EuGHE 1980, 745 Rdn. 10 keine zulässige Vorlage, um eineeinvernehmliche Interpretation <strong>des</strong> EG-Rechts bestätigen zu lassen.

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