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- 115 - 115385386387Finanzamt oder ein nationales Gericht für die richtlinienkonforme Auslegung einernationalen Rechtsvorschrift bei der zuvor vorzunehmenden Bestimmung der Bedeutungder entsprechenden Vorschrift <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts von deren Wortlaut, Zusammenhangund Ziele ausgehen. Ferner erfordert es die einheitliche Anwendung <strong>des</strong>Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz, daß bezüglich der Ermittlung von Bedeutungund Sinn einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, daß nicht auf auf dasRecht <strong>des</strong> Mietgliedstaates verwiesen wird, sofern die gemeinschaftsrechtliche Vorschriftnicht ausdrücklich darauf verweist. Vielmehr erfordert die Bestimmung derBedeutung und <strong>des</strong> Sinns der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, daß eine gemeinschaftsrechtlichautonome Auslegung unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Regelungszusammenhangsund <strong>des</strong> mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung verfolgten Zweckserfolgt. 613) Eine zu enge Auslegung darf allerdings nicht dazu führen, daß damit denBefreiungen die ihnen intendierte Wirkung genommen wird. 614) Bei alledem ist einerichtlinienkonforme Auslegung keine Surrogat für die Transformationsnotwendigkeitder Richtlinie in nationales Recht nach den Grundsätzen <strong>des</strong> effet utile. 615)Diese Unterscheidung zwischen Auslegung <strong>des</strong> nationalen Rechts nach Maßgabe derRichtlinie (sog. richtlinienkonforme Auslegung) einerseits und Auslegung der Richtlinieselbst ist bei der Schriftsatzbegründung aus folgenden Gründen von Bedeutung:Ein FG bzw. der BFH haben Bestimmungen <strong>des</strong> nationalen Rechts soweit wie möglichanhand <strong>des</strong> Wortlautes und Zweckes der einschlägigen Richtlinie auszulegen, umdas mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, um damit Art. 288 Abs. 3 AEUVnachzukommen. 616) Geht es um Gegenstand und Grenzen der richtlinienkonformenAuslegung, so ist schriftsätzlich darzulegen, daß und warum diese geboten ist (Entscheidungserheblichkeit),wie diese vorzunehmen ist bzw. ob eine solche an Grenzenstößt. Eine solche Grenze kann z.B. gegeben sein, wenn der Wortlaut und die Intensionder nationalen Norm ganz eindeutig einer Richtlinienvorgabe zuwider läuft undeine richtlinienkonforme Auslegung in Anbetracht dieser Eindeutigkeit ausgeschlossenerscheint. Dann sind 2 Alternativen denkbar, die in der schriftsätzlichen Begründunganzusprechen sind:- Entweder das FG läßt das nationale Recht unbeachtet und wendet die Richtliniedirekt an. Hier stellt sich die noch nicht anschließend geklärte Frage, ob den nationalenGericht in anbetracht der Gesetzesbindung <strong>des</strong> Art. 20 Abs. 3 GG diesgestattet ist. Eine entsprechende gemeinschafsrechtliche/verfassungsrechtlicheAuseinandersetzung mit dieser noch nicht abschließend geklärten Frage ist imSchriftsatz geboten.- Oder – wenn man in Anbetracht <strong>des</strong> zuvor Angesprochenen nicht zu demErgebnis gelangt, das FG könne nationales Recht wegen dem entgegenstehendenGemeinschaftsrecht unbeachtet lassen - man regt gegenüber dem FG/BFH dieVorlage zum EuGH (Art. 267 AEUV) an, um auf diese Weise durch den EuGHfeststellen zu lassen, daß die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland die Richtlinie nicht o-613)614)615)616)EuGH 15.07.2004 – Rs. C-321/02 (Harbs), Beilage zu BFH/NV 2004, 371 Rdn. 28 m.w.N.;EuGH 18.11.2004 – Rs. C-284/03 (Temco Europe SA), Beilage zu BFH/NV 4/2005, 87 Rdn. 16EuGH 18.11.2004 – Rs. C-284/03 (TemcoEeurope SA), Beilage zu BFH/NV 4/2005, 87 Rdn. 17Herdegen WM 2006, 1921, 1926 f.EuGH 13.11.1990 – Rs. C-106/89 (Marleasing), Slg. 1990, I-4135 Rdn. 8; EuGH 20.05.2003 –Rs. C-139/01 (Österreichischer Rundfunk u.a.), Slg. 2003, I-4989 Rdn. 93

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