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- 114 - 114(3) Aufbau einer schriftsätzlichen Begründung bei Verstößen gegen EU-Gemeinschaftsrechtohne Vorlageantrag zum EuGH384Sind in einer Klageschrift gemeinschaftsrechtliche Fragen von Bedeutung, dann gilt esnicht nur, diese darzustellen, sondern insbesondere auch darzulegen, dass und warumder eigene Klagevortrag dem Postulat entspricht, einer einheitlichen Auslegung <strong>des</strong>Gemeinschaftsrechts zu entsprechen. 606) Dabei ist einerseits das nationale Recht - soweitmöglich - einer richtlinienkonformen Auslegung zu unterwerfen 607) und andererseitsdie entsprechende Richtlinie als abgeleitetes Gemeinschaftsrecht ihrerseits soauszulegen, dass es mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtsvereinbar ist. 608) Dazu gehört nicht nur, den Wortlaut der Richtlinieauszulegen, sondern auch den Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, diemit der entsprechenden Regelung verfolgt werden 609) wenngleich diese richtlinienkonformeAuslegung durch deutsche Gerichte sich innerhalb der Grenzen halten muß, diedeutsche Gerichte wegen Art. 20 Abs. 3 GG beachten müssen. 610) Auch muß einerichtlinienkonforme Auslegung <strong>des</strong> nationalen Rechts durch Behörden und Gerichtestets so vorgenommen werden, daß sie nicht mit den durch die Gemeinschaftsordnunggeschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts(z.B. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) kollidiert. 611) Sind mithin unterschiedlicheAuslegungen denkbar, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zueinem mit dem Gemeinschaftsrecht vereibarenden Ergebnis führt. 612) Weiter muß ein606)607)608)609)610)611)612)EuGH 29.04.1999 – Rs. C-311/97, HFR 1999, 587, 588: Danach fallen direkte Steuern zwar indie Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, aber diese „müssen ihre Befugnisse .... unter Wahrung <strong>des</strong>Gemeinschaftsrechts ausüben und <strong>des</strong>halb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeitunterlassen ...“ So auch EuGH 21.09.1999 – Rs. C-307/97, NZG 1999, 1044, 1048; EuGH06.02.2000 – Rs. C-35/98, WM 2000, 1862, 1865; EuGH 13.12.2005 – Rs. C-446/03 (Marks &Spencer), EuZW 2006, 85; EuGH 19.11.2009 – Rs. C-540/07 (Kommission/Italien), EuZW 2010,18 Rdn. 28. Albath/Wunderlich EWS 2006, 205, 206; Montag NJW 2001, 1613, 1617EuGH 14.09.1999 – Rs. C-275/97, DStR 1999, 1645, 1647. Wie eine richtlinienkonforme Auslegung„technisch“ vorzunehmen ist, kann recht anschaulich in der Heininger-Entscheidung <strong>des</strong>BGH 09.04.2002 – XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881 nachgelesen werden.EuGH 22.01.2001 – C-393/98, Beilage zu BFH/NV 8/2001, 105, 107; EuGH 06.06.2000 – Rs. C-35/98, WM 2000, 1862, 186: „Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein wirtschaftliches Zielkeinen zwingenden Grund <strong>des</strong> Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer durchden Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen könnte...“ Ferner heißt aaO S. 1867: „....dass nach ständiger Rechtsprechung eine steuerliche Benachteiligung, die gegen die Grundfreiheitenverstößt, nicht durch das etwaige Bestehen anderweitiger Steuervorteile gerechtfertigt werdenkann...“ Zur Auslegung <strong>des</strong> EU-Rechts Schroeder JuS 2004, 180EuGH 14.10.1999 – Rs. C-223/98 (Adidas), Slg. 1999, I-7081 Rdn. 23; EuGH 14.06.2001 – Rs.C-191/99 (Kvaerner), Slg. 2001, I-4447 Rdn. 30; EuGH 16.01.2003 – Rs. C-315/00 (Maierhofer),Beilage BFH/NV 4/2003, 104 Rdn. 27; EuGH 18.06.2002 – Rs. C-60/01 (Kommission/Frankreich),Slg. 2002, I-5679 Rdn. 26 – 28 m.w.N.; EuGH15.07.2004 – Rs. C-321/02(Harbs), Beilage zu BFH/NV 2004, 371 Rdn. 28 m.w.N.; Herdegen WM 2006, 1921, 1926m.w.N.Herdegen WM 2006, 1921, 1926 m.w.N. und aaO Seite 1928 f. zu den verfassungsrechtlichenGrenzen <strong>des</strong> Art. 20 Abs. 3 GG.EuGH 06.11.2003 – Rs. C-101/01 (Lindqvist), Slg. 2003, I-12971 Rdn. 87; EuGH 12.01.2006 –Rs. C-504/04 (Agrarproduktion Staebelow), Slg. 2006, I-679 Rdn. 35EuGH 09.12.2003 – Rs. C-129/00 (Kommission/Italien), EWS 2003, 276 Rdn. 33

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