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- 103 - 103341342343344345- Andere Richtlinien geben Mitgliedstaaten vor, erforderliche Maßnahmen zu treffen,um zu gewährleisten, „dass bestimmte allgemein ausgedrückte und nichtquantifizierbare Ziele erreicht werden, wobei sie den Mitgliedstaaten ein Ermessenbei der Frage belassen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.“ 523)- Und wiederum andere Richtlinien verlangen von Mitgliedstaaten, nach einer bestimmtenFrist sehr genaue und konkrete Ziele erreicht zu haben. 524)Je nachdem, welche Ziele eine Richtlinie verfolgt, ist daran zu messen, ob ein Mitgliedstaatsich entsprechend den Vorgaben der Richtlinie verhalten hat oder nicht, alsoeine richtliniengemäße Umsetzung erfolgte oder nicht.Der verbindliche Charakter, den Richtlinien gemäß Art. 288 AEUV gegenüberMitgliedstaaten haben, hat nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH folgende Konsequenzen:Eine Richtlinie begründet keine Verpflichtungen <strong>des</strong> Einzelnen, so dass sie auch nichtgegenüber solchen Personen in Anspruch genommen werden kann. 525) Dies ist auchder Grund, warum eine Richtlinie keine horizontale Wirkung zwischen Einzelnenentfalten kann, so dass sich ein Einzelner gegenüber einem anderen nicht auf eineunmittelbare Wirkung der Richtlinie berufen kann, 526) weil dies gegenüber dem anderenbelastend wirkt. Aber auch eine Behörde kann sich gegenüber einem Einzelnennicht auf eine unmittelbare Anwendung Richtlinie berufen, deren Umsetzung nichterfolgt ist; 527) denn auch ein Mitgliedstaat, der entgegen seiner Verpflichtung zur effektivenUmsetzung nicht entsprochen hat, soll nicht Vorteile aus dieser Untätigkeit zuLasten <strong>des</strong> Einzelnen ziehen können. 528) Der EuGH begründet dies damit, dass derGrundsatz der Rechtssicherheit der Begründung von Verpflichtungen für den Einzelnendurch Richtlinien entgegenstehe. Denn Richtlinien würden gegenüber dem Einzelnennur Rechte begründen. 529)523)524)525)526)527)528)529)EuGH 18.06.2002 – Rs. C-60/01 (Kommission/Frankreich), Slg. 2002, I-5679 Rdn. 27 m.w.N.EuGH 18.06.2002 – Rs. C-60/01 (Kommission/Frankreich), Slg. 2002, I-5679 Rdn. 28 m.w.N.EuGH 14.07.1994 – Rs. C-91/92 (Facini Dori), Slg. 1994, I-3325 Rdn. 24; EuGH 07.03.1996 –Rs. C-192/94 (El Corte Ingles), 1996, I-1281 Rdn. 20; EuGH 14.09.2000 – Rs. C-343/98 (Colliniund Chiappero), Slg. 2000, I-6659 Rdn. 20; EuGH 05.07.2007 – Rs. C-321/05 (Kofoed), Slg.2007, I-5795 Rdn. 42; Generalanwalt Leger in EuGH 25.09.2003 – Rs. C-201/02 (Delena Wells),Nr. 66Generalanwalt Leger in EuGH 25.09.2003 – Rs. C-201/02 (Delena Wells), Nr. 66Generalanwalt Leger in EuGH 25.09.2003 – Rs. C-201/02 (Delena Wells), Nr. 66Generalanwalt Leger in EuGH 25.09.2003 – Rs. C-201/02 (Delena Wells), Nr. 69EuGH 07.01.2004 – Rs. C-201/02 (Delena Wells), Rdn. 56 u.H.a. EuGH 26.02.1986 – 152/84(Marshall), Slg. 1986, 723 Rdn. 48

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