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- 101 - 101333dass es eines Umsetzungsaktes bedarf, was von den innerstaatlichen Organen der Mitgliedstaaten(Behörden, Gerichte) zwingend zu beachten ist. 508)Der EuGH hat unter Rückgriff auf gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaatenund der Gewährleistung der EMRK allgemeine Rechtsgrundsätze bezüglichgemeinschaftlicher Grundrechtsstandards entwickelt. 509) Das BVerfG 510) attestiertdiesem gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutz ein Maß, das„nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweisen dem Grundrechtsstandard <strong>des</strong> Grundgesetzesim wesentlichen gleichzuachten ist,“so dass es eine Überprüfung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts am Maßstab <strong>des</strong> GG so langenicht vornimmt, solange dieser gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsstandard anhalte.511)334335336(1.2) SekundärrechtHierzu zählen Verordnungen, 512) Richtlinien und Entscheidungen.Verordnungen haben unmittelbare und verbindliche Geltungswirkung in allen Mitgliedstaaten(Art. 288 Abs. 1, 2 AEUV). Besteht zwischen den Erwägungsgründeneiner Verordnung und den einzelnen Verordnungsvorschriften eine Diskrepanz, sokann lt. BFH 513) Vorordnungsvorschriften nicht gegen deren Wortlaut ausgelegt werden.Richtlinien dagegen richten sich an die Mitgliedstaaten und sind für diese bezüglich<strong>des</strong> mit einer Richtlinie verfolgten Ziels verbindlich (1. Stufe), wobei die Wahl vonForm und Mittel der Richtlinie dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen bleibt (2. Stufe- Art. 288 Abs. 3 AEUV). Die Umsetzung einer Richtlinie muß dem Gebot effektiver514) Umsetzung entsprechen. Folglich muß der Mitgliedstaat eine Richtlinie so umsetzen,dass er„tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weisegewährleistet, dass – soweit die Richtlinie Ansprüche <strong>des</strong> Einzelnen begründen soll – die Begünstigtenin der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfallsvor den nationalen Gerichten geltend zu machen.“ 515)508)509)510)511)512)513)514)515)Herdegen, Europarecht, 4. Aufl. 2002, Rdn. 167Nachweise bei Herdegen, Europarecht, 4. Aufl. 2002, Rdn. 170 f.BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 378BVerfG 22.10.1986 – 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 387Grundverordnungen <strong>des</strong> Rates und Durchführungsverordnungen der KommissonBFH 23.06.2009 – VII R 11/07, BFH/NV 2009, 1851, 1852Jarass/Beljin NVwZ 2004, 1, 10 m.w.N.EuGH 11.08.1995 – Rs. C-433/93 (Kommission/Bun<strong>des</strong>republik Deutschland), Slg. 1995, I-2303Rdn. 18; so auch EuGH 20.10.2005 – Rs. C-06/04 (Kommission/Vereinigtes Königreich), Slg.2005, I-9017 Rdn. 21 m.w.N.

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