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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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3. 1870 bis 1918 | 51„Im Falle einer Verehelichung einer im dauernden Ruhestand befindlichen Lehrerin ruht für die Dauerder Ehe ihr Pensionsbezug.“ 231Übrigens gewährten nur Mähren und Schlesien auch ehelichen Waisen einer Lehrerin einen Versorgungsanspruch;aber auch hier nur für den Fall, dass sie keine Unterstützung durch den Vatergenossen. 232Auf Vorschlag des Katholischen Lehrervereins wurden die weltlichen Lehrerinnen den Lehrern in denGrundgehältern gleichgestellt, aber nur die halbe Wohnungs- und Aktivitätszulage zugesprochen.Die Naturalwohnung eines Lehrers hatte in der Regel aus vier, die einer Lehrerin aus zwei Zimmernund entsprechenden Nebenlokalitäten zu bestehen. 233 – Dass auch ein Lehrer nicht notwendig eineFamilie gründen und mitunter auch eine ledige Lehrerin ihre Eltern betreuen und versorgen musste,spielte offenbar keine Rolle. – Das Land erweiterte und erhöhte seine finanzielle Beteiligung an denPersonalkosten. 2343.7. Amtsheimat und IntelligenzwahlrechtDass Frauen sich mit einer Petition an den Landtag wandten, war schon insofern etwas Besonderes,als ihnen noch kaum politische Rechte zukamen. 235 Bis 1918 durften sie nicht einmal Mitglied ineinem „politischen Verein“ werden, 236 selbst wenn sie volljährig und sogar wahlberechtigt waren.Bereits vor 1918 kam Frauen wie Männern, ebenso Minderjährigen und juristischen Personen, in<strong>Vorarlberg</strong> das aktive Wahlrecht zum Gemeindeausschuss und damit auch zum Landtag zu, sofern sieeine direkte Steuer zahlten oder zur Vermögenssteuer herangezogen wurden. Bestimmte Gruppen sogenannter „Intelligenzwähler“ waren allerdings unabhängig von einer Steuerleistung wahlberechtigt.Dazu zählten von Beginn an die Schulleiter und Oberlehrer, ab 1890 „von den definitiv angestelltenLehrpersonen die Oberlehrer, Leiter und Lehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen“. 237Wer nach der Gemeindewahlordnung wahlberechtigt war, konnte zudem den Landtag mitwählen.Das Wahlrecht in einer Gemeinde war an das Heimatrecht geknüpft. Da bis 1938 in erster Liniedie Gemeinden die Träger der Sozialfürsorge waren, bedeutete das Heimatrecht vor allem eine sozialeAbsicherung. Es garantierte das bedingungslose Aufenthaltsrecht in einer bestimmten österreichischenGemeinde und im Verarmungsfall das Recht auf Versorgung durch diese Gemeinde. DasHeimatrecht konnte man durch Geburt oder durch Gemeindebeschluss gegen stattliche Gebühren231LGBl. Nr. 44/1908, § 52.232Mayrhofer, Handbuch 5/4, S. 893.233LGBl. Nr. 44/1908, §§ 22–42. Vgl. die Petition des Katholischen Lehrervereins, Feldkirch 03.07.1907 (VLA: LASF 23/1). Zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen in Österreich: Kronreif, Frauenemanzipation,S. 107–111 u. 134–145.234LGBl. Nr. 45/1908, Art. I § 47. Vgl. StenSib 9 VLT 4. Se 1906–1908, Blg 98.235Zum Folgenden vgl. u. a. Bader-Zaar, Bürgerrechte.236Vereinsgesetz 1867, RGBl. Nr. 134/1867, § 30; aufgehoben durch StGBl. Nr. 3/1918, Z. 3.237LGBl. Nr. 20/1890, § 1 Z. 2 lit. f. – Vgl. Häusler, Gemeindewahlrecht; Vögel, Landtag, S. 98–101 u. 125.

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