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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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3. 1870 bis 1918 | 49Widerspruch erregt. Sie war eine Vorkämpferin für die Rechte der Lehrerin, hielt aber Unterricht undEhestand für unverträglich. 2153.6. Pensionistinnenzölibat 1906, Reform der Landesschulgesetze 19081905 nahm der Landtag eine Verbesserung in der Versorgung der Witwen und Waisen der Lehrerzum Anlass, den Zölibat im Lehrergesetz auf die Pensionistinnen auszudehnen. Sie sollten damit, soder Schulausschuss, den Lehrerwitwen gleichgestellt werden, die seit jeher im Fall einer Wiederverheiratungjeden Pensions- und Abfertigungsanspruch verloren. Dasselbe galt, wenn die Ehe ohneSchuld des Gatten gerichtlich geschieden wurde oder sie den Lehrer erst nach seiner Pensionierunggeheiratet hatte. 216„Versorgungsehen“ auf Kosten der Allgemeinheit sollten verhindert werden. Die Erstreckung des<strong>Lehrerinnenzölibat</strong>s sei gerechtfertigt, argumentierte der Schulausschuss, „da bei der Verehelichunggleichsam eine neue Versorgung eintritt und die bis dorthin aus dem Lehrerpensionsfonde erhalteneersetzt.“ 217 Diese Bestimmung sollte allerdings nicht für Lehrerinnen gelten, die bei Inkrafttreten derGesetzesnovelle bereits in Pension waren. Das Landtagsplenum stimmte dem ohne Debatte zu. Ab1906 galt:„In den Ruhestand getretene Lehrerinnen verlieren im Falle der Verehelichung ihre Pension, sei nundie Versetzung in den Ruhestand eine dauernde oder eine zeitweilige gewesen.“ 218In den zeitweiligen Ruhestand konnte versetzt werden, wer aus Gesundheitsgründen vorübergehendnicht dienstfähig war. Fielen diese Hindernisse weg, hatte die Lehrperson den Dienst wieder aufzunehmenoder auf den Pensionsanspruch zu verzichten.Dieser „Pensionistinnenzölibat“ fi el in eine Phase, in der nun in größerer Zahl weltliche Lehrerinnenangestellt wurden. Er ließ sie 1906 erstmals politisch aktiv werden. In einer Petition ersuchten sie umeine Änderung, was im Landtag zunächst Heiterkeit hervorrief. 219 Diese Bittschrift hatte der deutschfreisinnigeLandeshauptmann-Stellvertreter im Landtag und Feldkircher Bürgermeister Dr. Josef Peer(1864 bis 1925) überbracht. Leider ist sie nicht überliefert. 220215Ambros, Weib und Lehrberuf. Zum Konfl ikt, der diese Schrift provozierte, vgl. Barth-Scalmani, Professionalisierung,S. 378–381.216LGBl. 15/1870, §§ 69, 70; LGBl. Nr. 44/1908, §§ 64, 65; LGBl. Nr. 48/1899, §§ 64, 65. Ähnlich bereits PolitischeSchulverfassung, § 297: „so lange sie Witwe bleibt“.217StenSib 9. VLT 3. Se 1905, Blg 41, S. 158–161. Vgl. zudem StenSib 9. VLT 3. Se 1905, Blg 41a, 11. Sitzung08.11.1905, S. 63–67, 13. Sitzung 10.11.1905, S. 108. Bei den Materialien in VLA: LA SF 23/1 liegt kein Protokolldes Schulausschusses ein.218LGBl. Nr. 14/1906, Art. I § 52. Das Gesetz trat mit seiner Kundmachung am 26.01.1906 in Kraft.219StenSib 9. VLT 4. Se 1906–1908, 4. Sitzung 29.12.1906, S. 39.220Laut Einlaufprotokoll des Landesausschusses, Zl. 3049/1906, war die Petition mit Volksschule Bludenz,03.02.1906, datiert, wurde aber erst am 20.06.1906 präsentiert (VLA: LA EProt 2/45). In den entsprechenden

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