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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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34 | 3. 1870 bis 1918den Ballungsgebieten ausgeglichen wurde (vgl. Tab. 2). 133 Auch hinsichtlich des Schulbesuchs – Knabenwie Mädchen – und des Alphabetisierungsgrades lag <strong>Vorarlberg</strong> im Spitzenfeld. 134Tabelle 2: Volks- und Bürger-/Hauptschulen in <strong>Vorarlberg</strong> 1871 bis 19631871 1885 1900 1923 1936 1952 1963Volksschulen, öffentliche 1) 201 191 184 191 191 196 196Volksschulen, private 2) 3 12 15 7 9 2 2Bürger-/Hauptschulen, öffentliche 1 2 7 8 16 22Bürger-/Hauptschulen, private 3 3 2 2gesamt 204 204 201 208 211 216 2221)Davon Notschulen: 1871 ?, 1885 ?, 1900 25, 1923 25, 1936 25.2)Davon ohne Öffentlichkeitsrecht 1871 2, 1885 5, 1900 3, 1923 1, 1936 2.Quellen: Schulstatistik 1900, S. XI, XIII, XV; Lehrerschematismus 1923, 1929, 1936, 1952, 1963.Quantitativ hatte <strong>Vorarlberg</strong> wenig Nachholbedarf, qualitativ gab es aber auch hier viel zu verbessern,nicht zuletzt im Hinblick auf die Ausbildung und Besoldung der Lehrer. Künftig sollten die Lehrer einevierjährige Lehrerbildungsanstalt absolvieren. Das Abschluss- oder Reifezeugnis berechtigte zur provisorischenAnstellung als „Unterlehrer“. Vor einer definitiven Anstellung als „Lehrer“ hatte er nachmindestens zweijähriger Praxis eine Lehrbefähigungsprüfung zu bestehen. Der Lehrerberuf wurde zueinem „öffentlichen Amt“, auch wenn er noch nicht eindeutig dem Gemeinde-, Landes- oder Staatsdienstzuzuordnen war. Um über die Runden zu kommen, hatten sich die Lehrer bisher den Pfarrenzugleich als Mesner und Organisten verdingt oder waren sonstigen Beschäftigungen nachgegangen;ja vielfach war der Lehrerberuf selbst nur eine Nebenbeschäftigung gewesen. Künftig sollten sichLehrer und Unterlehrer dank eines höheren gesetzlichen Mindesteinkommens voll dem Lehrerberufwidmen können, Lehrer auch eine Familie erhalten können und Lehrer und geprüfte Unterlehrer, einschließlichallfälliger Witwen und Waisen, pensionsberechtigt sein.Im Rahmen dieser Reichsgesetze hatten die 1861 errichteten konstitutionellen Landtage die näherenBestimmungen zu erlassen.3.2. Liberale Landesschulgesetzgebung 1869/70Das Reichsvolksschulgesetz deutete bei den Rechtsverhältnissen der Lehrer Unterschiede zwischenMännern und Frauen nur an. Doch die Ungleichberechtigungen in den Ausführungsgesetzen der Länderhaben nicht die einzelnen Landtage „erfunden“. Sie gehen, was in der Forschung bisher regelmäßigübersehen wurde, auf Regierungsvorlagen des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht zurück, dieweitgehend gleich lautend in die Landtage aller Kronländer eingebracht wurden, „um die wünschens-133Vgl. Meusburger, Tirol, S. 254–255.134Vgl. Engelbrecht, Bildungswesen 4, S. 111; Helfert, Bericht, Tabelle zu S. 84; Schulstatistik 1870/71, S. VII–XII;Schulstatistik 1900, S. LIII–LXXIX.

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