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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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188 | 7. ErgebnisseWaren die Personalverwaltung der Pfl ichtschullehrer bisher Sache der staatlichen Schulbehörden undder Schulgemeinden als primäre Schulerhalter gewesen, sicherte sich das Land neben Mitwirkungsrechtender Landesregierung gegen eine höhere Kostenbeteiligung das finanzielle Management.In <strong>Vorarlberg</strong> hatte sich der Lehrstellenmarkt nach Jahrzehnten des Lehrermangels in den Jahren vordem Krieg gesättigt. Ab 1918 herrschte auch hier ein Überschuss an Lehrkräften, der die Konkurrenzzwischen Lehrern und Lehrerinnen verschärfte. Die katholische Lehrerinnensektion ging 1920 in dieOffensive und forderte nicht ohne Erfolg mehr Lehrerinnenstellen. Es war ein Machtkampf innerhalbdes christlichsozialen Lagers und des Katholischen Lehrervereins, der vorübergehend zur Abspaltungeines Katholischen Lehrerinnenvereins (1924 bis 1930) führte.<strong>Vorarlberg</strong> und Tirol behielten den <strong>Lehrerinnenzölibat</strong> bei. Andere Bundesländer hoben ihn 1919 aufoder milderten ihn zum Ehekonsens, zogen aber als Folge der Finanzkrise 1922/23 und der Weltwirtschaftskriseab 1930 die Bremsen an und führten in vielfältiger Form wieder Ehebeschränkungen bishin zu Eheverboten ein.Niederösterreich und Wien waren die einzigen Länder, die im Lehrerdienstrecht die Ehefreiheit derLehrerinnen wahrten. Allerdings nahm das „rote Wien“ bis 1928 so gut wie keine neuen Lehrkräfteauf, während das „schwarze Niederösterreich“ großzügig einstellte, um dann in Krisenzeiten jeweilsHunderte verheirateter Lehrerinnen aus sozialen Gründen zum „freiwilligen“ Verzicht zu bewegen.Ähnliches gilt für andere Länder, auch in der Schweiz und im Deutschen Reich.Allenthalben wurde „Doppelverdienerinnen“ in der öffentlichen Verwaltung der Kampf angesagt,1933 auch für sämtliche Frauen im österreichischen Bundesdienst eine gesetzliche Zölibatsbestimmungeingeführt.Nach dem „Anschluss“ an Hitler-Deutschland 1938 wurden die Lehrschwestern bis 1941 schrittweiseaus dem Schuldienst entfernt, obwohl nach Kriegsbeginn 1939 ein Lehrermangel herrschte und sichzunehmend verschärfte. Notgedrungen reaktivierte das nationalsozialistische Regime auch verheirateteLehrerinnen und ließ Lehrerinnen, die heirateten, vorläufig weiterarbeiten.Nach der Befreiung 1945 baute der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesausschuss verheiratete Lehrerinnen, soweitsie nicht mehr unbedingt benötigt wurden, wieder ab; zunächst auf der Grundlage des deutschenDienstrechts.Die Rechtslage war verworren und unsicher. 1940 waren die beamteten Lehrpersonen an den öffentlichenVolksschulen des Deutschen Reichs zu unmittelbaren Reichsbeamten erklärt worden. Darananknüpfend hatte 1945 der Bund vorläufi g die Besoldung übernommen, andererseits aber mit demBeamtenüberleitungsgesetz die bis 1938 geltenden Gesetze zur Regelungen des öffentlich-rechtlichenDienstverhältnisses und damit auch die Schulgesetze der Länder wieder in Kraft gesetzt. 1948verteilte das Bundesparlament mit einem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz die Zuständigkeitenneu. Der Bund übernahm bis zu einer anderweitigen Regelung die Kosten der Besoldung der Lehrer.Den Ländern verblieb im Wesentlichen noch die Diensthoheit über die „Landeslehrer“.

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