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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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170 | 6. Nach 1945terpfl ichten zu erfüllen. Öffentlicher Dienst und Haushalt vertragen sich nicht nebeneinander. Einesvon beiden muß immer leiden, und das ist immer die Schule.“ 904Die Tiroler Landesregierung forderte: „Verheiratete Lehrerinnen sollten aus dem Schuldienst ausgeschiedenwerden können“, und brachte auch finanzielle Einwände vor: „Nicht nur, daß die Lehrerinals Mutter von 4 Kindern ohne Dienstleistung durch Jahre hindurch öffentliche Bezüge erhält, hatsie schon vorher einen großen Teil ihrer Dienstzeit im Kranken- und Urlaubsverhältnis verbracht undmüsste dann trotz jahrelanger Befreiung von jeglicher Dienstleistung auch noch in den dauerndenRuhestand versetzt werden. Diese Art der Verwendung von Staatsmitteln wird hieramts als sehr bedenklichempfunden.“ 905Diese Stellungnahmen machten in Wien wenig Eindruck. 906 Eine bezahlte Karenzzeit für berufstätigeMütter überforderte noch die Vorstellungskraft vieler konservativer Entscheidungsträger, aber nichtaller. Immerhin sandte ja ein „schwarzes“ Unterrichtsministerium den Gesetzesentwurf aus, und diesozialistische Lehrerschaft bemerkte, dass es keiner besonderen Anstrengungen seitens der Gewerkschaftbedurft habe, im Entwurf die grundsätzliche Gleichberechtigung der Lehrer und Lehrerinnenfestzulegen. 907 Doch diese Gesetzesinitiative verlief ohnehin im Sand, zum Leidwesen der Lehrerschaft.Eine umfassende Schulreform sollte erst 1962 gelingen.Die „Österreichische Pädagogische Warte“, die Zeitschrift der katholischen Lehrerschaft, klagteim Jänner 1951 darüber, dass in einigen Bundesländern verheiratete Lehrerinnen trotz gesetzlicherGleichstellung doch nicht auf den neuen, österreichischen Personalstand übernommen würden. DieHandhabung dazu biete das Beamtenüberleitungsgesetz (§ 7), nach dem die Übernahme auf denneuen Personalstand überhaupt im freien Ermessen des Dienstgebers stehe. Es seien nicht geradeseltene Fälle, in denen es sich um Kolleginnen handle, die seit 1945 verdienstvoll am Schulaufbaumitgewirkt hätten. 908 <strong>Vorarlberg</strong> konnte dem Bundesministerium im Dezember 1951 den Abschlussder Überleitung mitteilen. 909Im Vergleich zu den Tiroler Lehrern hatten ihre <strong>Vorarlberg</strong>er Kollegen wenig Grund zu klagen. Zumeinen herrschte permanent eine Lehrernachfrage, zum anderen waren die <strong>Vorarlberg</strong>er Entscheidungsträgerbeim Abbau verheirateter Lehrerinnen und der Drosselung der Junglehrerinnen noch weiterfolgreicher. Nicht von ungefähr konnte Landesschulinspektor Thurnher die katholische LehrerschaftÖsterreichs 1956 auf den „vorteilhaft“ niedrigen Frauenanteil an den <strong>Vorarlberg</strong>er Pflichtschulen hinweisen.<strong>Vorarlberg</strong> lag tatsächlich weit zurück (vgl. Tab. 19).904VLA: AVLReg Prs-38/1952: LStH Schreiber an BMU, Bregenz 03.05.1950. Die Formulierungen gehen weitgehendauf die Stellungnahme des Leiters der Schulabteilung Bernhard vom 12.04.1950 (ebenda) zurück.905VLA: AVLReg Prs-38/1952: Stellungnahme Tiroler Landesregierung, Innsbruck 22.05.1950.906Ein 2. Entwurf 1951 enthielt dieselbe Bestimmung (VLA: AVLReg Prs-38/1952; VLA: AVLReg IIa-318/1951), eindritter offenbar auch. Vgl. N. N., Dienstrechtsentwurf, S. 3.907N. N., Dienstrechtsentwurf, S. 3.908Deutsch, Dienst- und Besoldungsrechtliches.909VLA: AVLReg IIa-235/1951.

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