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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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6. Nach 1945 | 161freiwillig aus dem Dienst austreten. 857 Noch 1949 erging ein Landesvertragslehrergesetz, 858 und dasLandeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz sollte auf das neue Beamtenabfertigungsgesetz verweisen.Das „schwarze“ Unterrichtsministerium erschütterte die Stellungnahme aus Bregenz nicht. „Die Beibehaltungdes Zölibats steht im Widerspruch zu § 1, Abs. (2) GÜG und wäre abzulehnen,“ vermerkteder zuständige Legist zunächst nur knapp. 859 Doch auch die Tiroler und die Salzburger Landesregierungtraten in ihren Stellungnahmen zum Ministerialentwurf mit ähnlicher Argumentation dafür ein. 860 Tirollegte das GÜG ebenfalls dahin aus, dass die Zölibatsbestimmungen weiterhin gedeckt seien. DieMinisterialbeamten nahmen deshalb in den Gesetzestext eine ausdrückliche Bestimmung auf. 861 Inder Regierungsvorlage hieß es nun:„Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten hinsichtlich des Personenkreises, auf denes Anwendung fi ndet, die entgegenstehenden, bisher geltenden dienstrechtlichen Vorschriften, insbesondereauch jene über eine unterschiedliche Behandlung der männlichen und weiblichen Lehrer,außer Kraft.“ 862Dies erschien dem Unterrichtsministerium notwendig, so die Erläuterungen, weil in den Stellungnahmender Landesregierungen vereinzelt die Auffassung vertreten worden sei, dass die Möglichkeiteiner gesetzlichen Ungleichbehandlung auch derartige Bestimmungen früherer Gesetze aufrecht erhalte.Die wollte sich der Bund für seine eigene Dienstrechtsgesetzgebung vorbehalten wissen. 863 DerVortrag an den Ministerrat ging auf die Zölibatsproblematik nicht weiter ein. 864Der Unterrichtsausschuss nahm einige redaktionelle Änderungen vor, der Nationalrat beschloss dieVorlage am 13. Juli 1949, in seiner vorletzten Sitzung vor den Nationalrats- und Landtagswahlen,ohne Debatte. 865 Zwei Tage später winkte sie der Bundesrat durch. 866Die Aufhebung des gesetzlichen <strong>Lehrerinnenzölibat</strong>s erregte kein Aufsehen, geschweige denn eineöffentliche Aufregung.857Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, § 35 Abs. 2; Bundesgesetz 30.03.1949 betreffend dieAbfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden, BGBl. Nr. 94/1949,§§ 5–6.858Bundesgesetz 19.07.1949 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder (Landesvertragslehrergesetz),BGBl. Nr. 189/1949; StenProt NR 5. GP Blg 919.859ÖSTA/AdR: BMU Sektion III 15.862/III-10/49: AV auf Einlagebogen 1. Zum Gesetzesvorhaben auch ÖSTA/AdR:BMU Sektion III 82.129/III-10/49, 17.543/III-10/49, 20.821/III-10/49, 7.103/III-10/49.860ÖSTA/AdR: BMU Sektion III 20.821/III-10/49: Amt der Salzburger Landesregierung an BMU, Salzburg10.05.1949; Amt der Tiroler Landesregierung an BMU, Innsbruck 06.05.1949.861ÖSTA/AdR: BMU Sektion III 20.821/III-10/49: AV auf 1. Einlagebogen.862StenProt NR 5. GP Blg 918, Regierungsvorlage § 11 Abs. 1. BGBl. Nr. 188/1949, § 12 Abs. 1.863StenProt NR 5. GP Blg 918, S. 6, Erläuterungen zu Regierungsvorlage § 11.864ÖSTA/AdR: BMU Sektion III 20.821/III-10/49: Vortrag an Ministerrat, Wien 25.05.1949.865StenProt NR 5. GP, 116. Sitzung 13.07.1949, S. 3319, u. Blg 957 (Bericht Ausschuss für Unterricht).866StenProt BR, 46. Sitzung 15.07.1949, S. 813–814.

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