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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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160 | 6. Nach 1945schwerste Eingriffe in Haushalt und Familie und ohne schwerste Beeinträchtigung der Lehrerdienstleistungkaum je durchführbar. In § 37 des <strong>Vorarlberg</strong>er Lehrergehaltsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1923, istdaher zur Erleichterung des mit der Verehelichung einer Lehrerin verbundenen Dienstverzichtes eineAbfertigung vorgesehen.Im vorliegenden Entwurf fehlt die Zusage einer Abfertigung an weibliche Lehrpersonen, die anlässlichihrer Verheiratung aus dem Dienste austreten. Bei der Konferenz der Berufsschulorgane im Jänner1949 in Wien wurde ausdrücklich zugesagt, dass eine solche Bestimmung vorgesehen wird. Es könnteeine Fassung gewählt werden, die etwa sinngemäss der Bestimmung des § 35, Abs. (2), Vertragsbedienstetengesetz1948, entspräche, soferne nicht das inzwischen beschlossene Bundesgesetz überdie Abfertigung von nichtpensionsberechtigten Bundesbeamten auch auf die Landeslehrer erstrecktwird.“ 856Lehrerkollegium der Volksschule Feldkirch-Gisingen 1949 (Stadtarchiv Feldkirch).Beide zitierten Bundesgesetze sahen als Neuerung begünstigende Abfertigungen für weibliche Bundesbedienstetevor, die innerhalb dreier Monate nach der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes856VLA: AVLReg Prs-255/1951: LH Ilg an BMU, Bregenz 09.04.1949.

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