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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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6. Nach 1945 | 159überlassen, während sie fremde Kinder erzieht. Beides gleichzeitig geht nicht. Beim Naturinstinktdes Weibes als Mutter wird sie aber in den meisten Fällen die Schule vernachlässigen und sich mehrihrer Familie widmen.“Speziell ging Bernhard noch auf die „Unzukömmlichkeit“ ein, wenn der Lehrer mit der Lehrerin verheiratetsei. Die Folgen und unliebsamen Erfahrungen könnten in dem betreffenden Land erfragt werden.Die Lehrer-Dienstpragmatik für staatliche Schulen (!) untersage die Über- und Unterordnung vonVerwandten: 854 „Wie wird aber eine Schule aussehen, wenn der Ehegatte Schulleiter und seine FrauLehrerin ist? In der Grosstadt gibt es Ausweichmöglichkeiten; am Lande, insbesondere in den Berglagenist die kleine Schule überwiegend. Kann nun eine Lehrerin nach ihrer Verheiratung im Dienstbleiben, so bietet sie einen grossen Anreiz geheiratet zu werden. Die Gleichheit vor dem Gesetz istdamit ins Gegenteil verkehrt. Die Frage, was mit den Lehrerinnen geschehen soll, die verheiratet sindund versetzt werden müssen, oder die ihrem Mann an den neuen Wohnort folgen müssen, dort aberkeinen Platz fi nden, ist nicht einmal geprüft, geschweige denn geklärt.“Die Schulabteilung sehe sich daher gezwungen, die Forderung zu erheben, dass die Lehrerin mitder Verheiratung aus dem Schuldienst ausscheide: „Die unterschiedliche Behandlung ist aus derNatur des Weibes als Frau und Mutter auch verfassungsrechtlich nach Art. 7 Bundesverfassunggerechtfertigt.“ 855Die Kernargumentation fl oss in stringenterer Diktion in die Stellungnahme der Landesregierung ein.Landeshauptmann Ilg ließ sie wie üblich auch den anderen Landesregierungen wie den <strong>Vorarlberg</strong>erNational- und Bundesräten zukommen:„Nach § 1, Abs. (2), GUeG sind die Beamten männlichen und weiblichen Geschlechts in ihrer dienstrechtlichenBehandlung grundsätzlich gleichgestellt, wobei eine verschiedene Behandlung aber insofernstattfi ndet, als dies ausdrücklich bestimmt ist.Selbst wenn die dienstrechtlichen Bestimmungen des GUeG beibehalten werden, betrachtet die <strong>Vorarlberg</strong>erLandesregierung nachfolgende Vorschrift als aufrecht im Sinne der erwähnten Ausnahmebestimmung.Nach § 61, Abs. (1), lit. a) der <strong>Vorarlberg</strong>er Lehrerdienstpragmatik, LGBl. Nr. 44/1923, gilt nämlich dieVerehelichung einer weiblichen Lehrperson als freiwilliger Dienstaustritt. Diese Bestimmung ist imSinne des Verf.G.H.Erk.S. Nr. 651 in der Natur des Geschlechtes gerechtfertigt und daher keinerleiBeeinträchtigung der in Art. 7 B.-VG. gewährleisteten Gleichheit der Bundesbürger. Die Landesregierunglegt Wert auf diese Bestimmung, da die Ausübung des Lehrerinnenberufes mit der Stellungund dem Pfl ichtenkreis einer Hausfrau und Mutter nicht wohl vereinbar ist und daher durch die Eheschließungzwangsläufi g nachteilig beeinfl usst wird. Völlig untragbar für den Dienst wäre die Eheschließungeiner Lehrerin mit einem Lehrer, namentlich in Rücksicht auf die ländlichen Verhältnisse,die durchwegs unmöglich machen, der Bestimmung des § 3, LDP, RGBl. Nr. 319/1917, gerecht zuwerden. Andererseits ist die Versetzung des einen oder anderen Ehegatten einer solchen Ehe ohne854Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, § 3.855VLA: AVLReg Prs-255/1951: Stellungnahme Abt. IIa – Schule und Kultus zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz,Bregenz 29.03.1949.

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