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Ulrich Nachbaur, Lehrerinnenzölibat - Vorarlberg

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154 | 6. Nach 1945entsagung gleich, die zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Annahme durch die Dienstbehörde bedürfe(sic!). Nach Auffassung der „breitesten Öffentlichkeit“ in <strong>Vorarlberg</strong> sei die verheiratete Lehrerin inder Schule nicht erwünscht; diese Auffassung herrsche auch in einigen anderen Bundesländern. DieFrage der Weiterbelassung habe aber nicht nur eine soziale, sondern auch eine schulische Bedeutung.Heuer seien sämtliche Absolventen der Lehrerbildungsanstalt untergebracht worden. Wenn nun einegrößere Anzahl von Lehrerinnen aus dem Dienst ausscheide, sei es kaum möglich, diese Lücken zufüllen. Man müsse wenigstens einen Teil dieser Lehrerinnen bis zum Schulschluss beibehalten.Die ÖVP-dominierte Landesregierung, in die auch die Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ) eingebundenwar, ermächtigte die Schulabteilung, die Dienstentsagung durch Abschluss einer Ehe durchLehrerinnen im Schuljahr 1948/49 nicht zur Kenntnis zu nehmen, solange die schulischen Belangedurch die Dienstleistung oder das Verhalten der Lehrperson nicht benachteiligt werden. 824 DieserBeschluss wurde im üblichen Sitzungsbericht in den Zeitungen nicht mitgeteilt. 825Was die Kriegerwitwen oder Gattinnen von Vermissten betrifft, hatte 1947 Unterrichtsminister Dr.Felix Hurdes (1901 bis 1974) die Landesschulräte um Diensterleichterungen ersucht, weil sie als Mütterauch zahlreiche außerberufl iche Pfl ichten zu erfüllen hätten, wie die Führung des Haushalts, diePfl ege erkrankter und alter Familienangehöriger, die Versorgung der Kinder usw. 8266.3. „Auf Grund neuer Rechtslage gegenstandslos“Im Jänner 1949 erkundigte sich das Amt der burgenländischen Landesregierung, wie es mit der Bildungder neuen Personalstände der Pfl ichtschullehrer nach dem Beamtenüberleitungsgesetz stehe;insbesondere auch, ob bei mitverdienenden Ehefrauen (Doppelverdiener) gegenüber den anderenLehrpersonen vorläufi ge Einschränkungen durchgeführt worden seien. Die Schulabteilung antwortete,dass die Arbeiten nahezu abgeschlossen seien. Das Problem der Doppelverdiener habe man nochnicht aufgegriffen. Man bestehe in Bregenz jedoch darauf, dass eine Lehrerin mit ihrer Verheiratung,gleichgültig, welchen Beruf der zukünftige Gatte ausübe, aus dem Schuldienst ausscheide. 827Im August 1949 ließ sich der Landeshauptmann von der Schulabteilung eine Liste aller weiblichenLehrpersonen vorlegen, die trotz Verheiratung noch im Schuldienst standen. Es waren gerade nochsechs Frauen, vier Lehrerinnen und zwei Handarbeitslehrerinnen, davon drei geschieden oder getrennt,zum Teil mit Kindern. Die übrigen seien aus dem Schuldienst ausgeschieden worden, berichteteder Personalsachbearbeiter. Während der Ferien hätten dem Vernehmen nach wieder einige824VLA: AVLReg II-904/1948: Amtvortrag 28.10.1948, Zustimmungsvermerk Landesregierung 04.11.1948.825Vgl. VVB 06.11.1948, S. 3.826VLA: LSR 824/1947.827VLA: AVLReg IIa-235/1951.

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